Verkehrsrecht - Online

Führerschein

Info by

logo4.gif (2996 Byte)

 

Führerschein noch im alten Jahr beantragt? Bis wann wird auch in 1999 noch ein Führerschein nach dem alten Klassensystem erteilt?

Ab 1. Januar 1999 kann die Fahrerlaubnis eigentlich nur noch in den neuen Klassen erteilt werden. In Fällen, in denen der Antrag aber noch im alten Jahr gestellt war, das Verfahren zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zum 31. Dezember 1998 nicht abgeschlossen wurde, ist zu unterscheiden:


Wenn Sie Ihren Antrag bis zum 31.12.1998 gestellt haben und zu diesem Zeitpunkt schon das nach den alten Vorschriften geltende Mindestalter für den beantragten Führerschein erreicht hatten, werden Ausbildung und Prüfung noch bis zum 30. Juni 1999 nach altem Recht durchgeführt.

Wird Ihnen die Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999 erteilt, erhalten Sie die neuen Klassen, die der beantragten Klasse entsprechen, also z. B. bei einem Antrag auf Erteilung der Klasse 3 die Klassen B und BE sowie die Klassen C1 und C1E befristet bis zum 50. Lebensjahr, aber ohne ärztliche Untersuchung, bei einem Antrag auf Erteilung der Klasse 2 die Klassen C und CE befristet auf fünf Jahre.

Wird die Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999 nicht erteilt, wird Ihr Antrag wie folgt umgedeutet:

Antrag auf Klasse in Antrag auf Klasse
1a A beschränkt
1b A1
3 B
2 ohne Vorbesitz der Klasse 3 B, C und CE
2 mit Vorbesitz der Klasse 3 C und CE
4 M
5 L
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen ohne Beschränkung D
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen beschränkt auf höchstens 24 Plätzen und/oder 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht D1

Ausbildung und Prüfung erfolgen in diesem Fall nach neuem Recht, es müssen also z. B. bei einem Antrag auf Klasse 2 ohne Vorbesitz der Klasse 3 für die Klassen B, C und CE jeweils getrennte Prüfungen abgelegt werden.


Wenn Sie Ihren Antrag zwar bis zum 31. Dezember 1998 gestellt, das vorgeschriebene Mindestalter aber noch nicht erreicht hatten, gilt Folgendes:

Der Antrag auf Erteilung der alten Klasse wird entsprechend der oben abgedruckten Tabelle in einen Antrag auf Erteilung einer neuen Klasse umgedeutet.
Ausbildung und Prüfung können jedoch bis zum 30. Juni 1999 noch nach altem Recht durchgeführt werden.



Generell gilt:
Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum 30. Juni 1999 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt jeweils ein Jahr auch für die in der Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig.

 

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 01.01.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

Zurück
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zur Homepage der Kanzlei Kaßing
Wenn Sie Fragen haben...