| Fahrerlaubnisklassen
alt |
Fahrerlaubnisklassen
neu |
| 1: |
Leistungsunbeschränkte Krafträder |
A: |
Leistungsunbeschränkte Krafträder |
| 1a: |
Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg
Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mind. 2jährigem Besitz der Klasse 1a und
ausreichender Fahrpraxis (mind. 4000 km) |
Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter
Krafträder erst nach mind. zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht
mehr als 0,16 kW/kg
"Direkteinstieg" in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich |
| 1b: |
Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16- und
17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit |
Wie früher |
| 2: |
Kfz über 7500 kg
Züge mit mehr als drei Achsen |
C: |
Kfz über 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg |
| CE |
Kraftfahrzeuge über 3500 kg mit Anhänger über 750 kg |
| 3. |
Kfz bis 7500 kg
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt
werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse) |
B |
Kraftfahrzeuge bis 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg
oder
mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3500 kg nicht überschreiten |
| BE |
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem
Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt |
| C1 |
Kfz zwischen 3500 kg und 7500 kg mit Anhänger bis 750 kg |
| C1E |
Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zul.
Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht überschreiten |
| 2,3 |
je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des
Fahrzeugs + Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen |
D |
Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Plätzen |
| DE |
Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg |
| D1 |
Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16
Sitzplätzen |
| D1E |
Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg
sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die
zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf
nicht zur Personenförderung verwendet werden. |
| 4 |
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3
/ 50 km/h |
M |
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3
/ 45 km/h |
| 5 |
Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25
km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h |
L |
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge
(z.B. Gabelstapler u. ä.) mit Anhänger bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche
Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h |
| T |
and- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und
selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch
mit Anhängern |
| |
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen
und Krankenkraftwagen sowie PKW bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen |
|
bleibt unverändert, künftig aber auch erforderlich für
PKW im Linienverkehr |
| |
Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h |
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Mofa bleibt unverändert.
Krankenfahrstühle bis 25 km/h werden Mofas gleichgestellt |