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Führerschein

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Gegenüberstellung der alten und neuen Führerscheinklassen

Fahrerlaubnisklassen alt Fahrerlaubnisklassen neu
1: Leistungsunbeschränkte Krafträder A: Leistungsunbeschränkte Krafträder
1a: Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg
Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mind. 2jährigem Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4000 km)
Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach mind. zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg
"Direkteinstieg" in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich
1b: Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit Wie früher
2: Kfz über 7500 kg
Züge mit mehr als drei Achsen
C: Kfz über 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg
CE Kraftfahrzeuge über 3500 kg mit Anhänger über 750 kg
3. Kfz bis 7500 kg
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse)
B Kraftfahrzeuge bis 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg
oder
mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3500 kg nicht überschreiten
BE Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt
C1 Kfz zwischen 3500 kg und 7500 kg mit Anhänger bis 750 kg
C1E Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zul. Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht überschreiten
2,3 je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs + Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Plätzen
DE Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg
D1 Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen
D1E Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenförderung verwendet werden.
4 Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 50 km/h M Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 45 km/h
5 Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h L selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge (z.B. Gabelstapler u. ä.) mit Anhänger bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h
T and- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern
  Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie PKW bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen   bleibt unverändert, künftig aber auch erforderlich für PKW im Linienverkehr
  Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h   Mofa bleibt unverändert.
Krankenfahrstühle bis 25 km/h werden Mofas gleichgestellt

 

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 01.01.1999

 

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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