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Führerschein

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Wann und wofür braucht man ärztliche oder sonstige Gutachten?

Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L und T erwerben wollen, müssen Sie sich einem Sehtest unterziehen. Eine ärztliche Untersuchung wird nur angeordnet, wenn dazu ein besonderer Anlaß besteht. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird unbefristet erteilt.
Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E haben wollen, müssen Sie sich einer Untersuchung Ihres Sehvermögens und einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Nachweise vorlegen. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird jeweils längstens für folgende Zeiträume erteilt:

Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre,
Klassen C, CE: für fünf Jahre,
Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre,
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre.

Voraussetzung für die Verlängerung ist die Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß bei Ihnen keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen.

Wenn Sie eine der folgenden Fahrerlaubnisse haben wollen:

  • Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
  • Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab dem 50. Lebensjahr
  • Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr

müssen Sie durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zusätzlich nachweisen, daß Sie die besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen. Im Rahmen dieser Begutachtung kann auch die allgemeine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden.

Für "Altinhaber" der Klasse drei, die ein Fahrzeug mit Anhänger führen wollen, gibt es spezielle Übergangsvorschriften.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 01.01.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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