Welche
Führerscheinklassen gibt es jetzt?
Seit dem 01.01.1999 gibt es folgende Fahrerlaubnisklassen
Klasse A 
Krafträder (Hubraum mehr als 50 ccm oder schneller als 45
km/h) mit oder ohne Beiwagen
Klasse A 1 
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3
und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Wenn Sie noch nicht
18 Jahre alt sind, muß die Maschine auf 80 km/h Höchstgeschwindigkeit begrenzt sein.
Klasse B 
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der
Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht
mehr als 3.500 kg)
Klasse C 
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder und solche der
Klasse D(=Personenbeförderungsfahrzeuge) - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
3500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
Klasse C 1 
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder und jene der Klasse
D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg
(auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Klasse D 
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur
Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit
Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
Klasse D 1 
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur
Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr
als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E 
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme bei Klasse B, siehe
Abschnitt "Anhängerführerscheine"). Bei den Klassen C1E und D1E darf die
zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der
Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
Klasse M
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem
Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.
Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die
jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h
und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende
Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus
diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine
Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
- Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h
(Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen
angebracht sein).
- Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche
oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge (motorisierte Krankenfahrstühle) mit
einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aber nicht mehr als 25 km/h.
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis
noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
- Motorisierte Krankenfahrstühle bis 10 km/h
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer
Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und
Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und
Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Für die Beförderung von Fahrgästen in
Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42,
43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben
der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
erforderlich.