Sie sind Mehrfachtäter
Die Verwaltungsbehörde kann von Ihnen verlangen,
daß Sie vor Wiedererteilung des Führerscheins die medizinisch-psychologische
Untersuchung absolvieren, wenn der Verdacht besteht, daß Sie evtl. auch zukünftig im
Straßenverkehr alkoholisiert Fahrzeuge führen werden.
Wenn Sie vor Ihrem jetzigen Delikt schon einmal einschlägig erwischt wurden, besteht
hierfür natürlich ein gewisser Anscheinsbeweis, weshalb die Behörde beim zweiten Mal
unabhängig vom Grad der Alkoholisierung davon ausgehen darf, daß Sie alkoholgewohnt sind
und auch in Zukunft ähnliches anstellen werden. Der Zweittäter muß sich also
generell darauf gefaßt machen, die MPU absolvieren zu müssen. Etwas anderes
gilt nur, wenn die Ersttat eine Ordnungswidrigkeit war und bereits erhebliche Zeit
zurückliegt, wobei man davon ausgehen kann, daß mindestens vier Jahre verstrichen sein
müssen.
Auch wenn die zweite Tat nur eine Ordnungswidrigkeit ist (also eine Alkoholisierung mit
mehr als 0,5 %o), kann die Behörde u.U. bereits die medizinisch-psychologische
Untersuchung fordern, wenn bei der Ersttat eine erhebliche Alkoholisierung im Spiel war.
Denn dann kann ja trotz der relativ geringfügigen jetzigen Alkoholisierung vermutet
werden, daß Sie das Vergnügen des Trinkens einerseits und dasjenige des Autofahrers
andererseits immer noch nicht sauber voneinander trennen können.
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