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Führerschein

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Sie sind Mehrfachtäter

Die Verwaltungsbehörde kann von Ihnen verlangen, daß Sie vor Wiedererteilung des Führerscheins die medizinisch-psychologische Untersuchung absolvieren, wenn der Verdacht besteht, daß Sie evtl. auch zukünftig im Straßenverkehr alkoholisiert Fahrzeuge führen werden.
Wenn Sie vor Ihrem jetzigen Delikt schon einmal einschlägig erwischt wurden, besteht hierfür natürlich ein gewisser Anscheinsbeweis, weshalb die Behörde beim zweiten Mal unabhängig vom Grad der Alkoholisierung davon ausgehen darf, daß Sie alkoholgewohnt sind und auch in Zukunft ähnliches anstellen werden. Der Zweittäter muß sich also generell darauf gefaßt machen, die MPU absolvieren zu müssen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ersttat eine Ordnungswidrigkeit war und bereits erhebliche Zeit zurückliegt, wobei man davon ausgehen kann, daß mindestens vier Jahre verstrichen sein müssen. 

Auch wenn die zweite Tat nur eine Ordnungswidrigkeit ist (also eine Alkoholisierung mit mehr als 0,5 %o), kann die Behörde u.U. bereits die medizinisch-psychologische Untersuchung fordern, wenn bei der Ersttat eine erhebliche Alkoholisierung im Spiel war. Denn dann kann ja trotz der relativ geringfügigen jetzigen Alkoholisierung vermutet werden, daß Sie das Vergnügen des Trinkens einerseits und dasjenige des Autofahrers andererseits immer noch nicht sauber voneinander trennen können.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 03.10.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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