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MPU - Grundsätzliches


MPU - Ist sie wirklich Pflicht?

Tatsächlich ist niemand gezwungen, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Kein Mensch braucht sich freiwillig in die Hände eines Psychologen zu begeben, um sich sagen lassen zu müssen, daß bei ihm die rechten Zahnräder nicht genauso schlüssig greifen, wie die linken.

Gleichwohl läuft die Praxis des Verfahrens zur Wiedererteilung des Führerscheins letztlich aber darauf hinaus, daß Sie in bestimmten Fällen einfach nicht darum herumkommen, diese Tortour durchzumachen. Hat nämlich die Behörde, die Ihnen den Führerschein wiedererteilen soll, aufgrund der von Ihnen begangenen Straftat bzw. aufgrund der damit verbundenen Umstände (hohe BAK, risikoreiches Fahren) den Eindruck, daß Sie zum Führen eines Fahrzeugs im Zeitpunkt der Tat ungeeignet waren, so kann und muß sie vor Wiedererteilung des Führerscheins verlangen, daß Sie nachweisen, daß Sie jetzt zum Führen eines Fahrzeugs wieder uneingeschränkt geeignet sind. Und das geht nur dadurch, daß Sie sich eine solche Eignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten bestätigen lassen.

Sie müssen sich also nicht begutachten lassen - wenn Sie aber Ihren Führerschein wieder haben wollen, bleibt Ihnen leider gar nichts anderes übrig.


Muß ich zu einem bestimmten Gutachter?

Zumindest in den alten Bundesländern ist es derzeit noch so, daß der TÜV auf die medizinisch-psychologische Begutachtung das Monopol hat. In den neuen Ländern gibt es auch andere Stellen, die zur Erstellung solcher Gutachten berechtigt sind.

Ihre Führerscheinbehörde kann Ihnen zwar vorschreiben, daß Sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen, aus dem sich Ihre uneingeschränkte Fahrtauglichkeit ergibt. Sie kann Ihnen aber nicht vorschreiben, wo Sie sich begutachten lassen. Das heißt, daß Sie sich jede autorisierte Gutachtenstelle zur Erstellung des Gutachtens in Deutschland aussuchen können.

Dieser Umstand gibt natürlich breiten Raum für Spekulationen. Es gibt immer wieder Gerüchte, daß der eine TÜV nachsichtiger sei als der andere und daß man hier besser fährt als dort. Gesicherte Erkenntnisse gibt es darüber nicht. Abgesehen davon wechselt ja auch das Personal der überprüfenden Stellen - und damit ändert sich auch das Prüfverhalten. Gesicherte Auskünfte, wo Sie am besten fahren, kann Ihnen deshalb niemand geben. Wenn allerdings jemand aus Ihrer Bekanntschaft insoweit einen guten Tip hat, der noch dazu einigermaßen aktuell ist - warum nicht darauf eingehen, selbst wenn man für die Untersuchung einige hundert Kilometer weit fahren muß.

Nur eines kann mit relativer Sicherheit gesagt werden: In Süddeutschland wird mehr Alkohol getrunken als in Norddeutschland, so daß es in Süddeutschland wesentlich mehr Personen gibt, die mit hoher BAK am Steuer angetroffen werden. Die dortigen Prüfstellen sind insoweit also Kummer gewöhnt und sehen in einer hohen BAK nichts Besonderes. Für Ersttäter mit hoher BAK kann es sich also u.U. lohnen, sich in Süddeutschland begutachten zu lassen.


Erfährt die zuständige Behörde, wenn ich durchfalle?

Das können Sie verhindern. Und der Grund dafür ist ganz einfach: Die Behörde kann Ihnen nämlich nur auferlegen, ein Gutachten beizubringen. Ob und wieviele Gutachten Sie jetzt erholen, bis Sie endlich das richtige zur Verfügung haben, darauf hat die Behörde keinerlei Einfluß. Sie selbst lassen sich bei einer autorisierten Stelle begutachten. Es handelt sich dabei um eine ganz normale geschäftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und der Gutachtenstelle, die zum Gegenstand die Erstellung eines Gutachtens hat. Sie selbst können zum Gegenstand der Vereinbarung machen (und sollten das auch unbedingt tun!), daß das Gutachten nicht direkt an die für Sie zuständige Führerscheinstelle geschickt, sondern Ihnen selbst ausgehändigt wird. Ferner sollten Sie Wert darauf legen, daß die Begutachtungsstelle der Führerscheinstelle nicht mitteilt, daß Sie sich zur Begutachtung eingefunden haben (in einigen Bundesländern wird das nämlich von den Technischen Überwachungsvereinen gemacht!) Auch insoweit können Sie Ihren Prüfer zum Stillschweigen verpflichten.

Zusammengefaßt:

Sie können sich so lange und so oft begutachten lassen, wie Sie wollen, ohne daß Ihre Führerscheinstelle auch nur von einem einzigen mißglückten Versuch erfahren muß. Für Sie ist es sogar wichtig, daß sie nichts davon erfährt. Denn für Sie wäre es eine Katastrophe, wenn Sie in regelmäßigen Abständen immer wieder bestätigt bekommen, daß Sie zum Führen eines Fahrzeugs nicht geeignet sind und wenn dies dann auch noch in der Akte Ihrer Führerscheinstelle auftaucht. Mit jedem negativen Gutachten, das der Führerscheinstelle vorliegt, wird es schwieriger, das begehrte Papier je noch einmal wiederzubekommen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 11.06.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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