Medizinisch-psychologische
Untersuchung
- warum sie gefordert wird.
Wenn Sie - hoffentlich rechtzeitig ca. 8 bis 12 Wochen vor
Ablauf der gerichtlich verhängten Sperrfrist - bei der für Sie zuständigen
Verwaltungsbehörde den Antrag stellen,
Ihnen möge wieder eine Fahrerlaubnis erteilt werden, verlangt diese Behörde von Ihnen
dann, daß Sie eine medizinisch-psychologische Untersuchung absolvieren, wenn sie Zweifel
daran hat, ob Sie "auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen
werden und/oder bei Ihnen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums
Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage
stellen "(so steht es in den Eignungsrichtlinien).
Wie kommt denn nun die Behörde auf die Idee, bei Ihnen
überhaupt Zweifel an Ihrer Fahrtauglichkeit zu hegen? Die Antwort dafür ist ganz
einfach: Personen, die an Alkohol gewöhnt sind, neigen
dazu, ständig wieder zu trinken. Sind Sie aber alkoholgewöhnt und
trinken Sie damit ständig wieder, geraten Sie auch verstärkt in die Gefahr, wiederum
unter Alkoholeinfluß ein Fahrzeug zu fahren.
Je stärker Sie alkoholisiert waren, als Sie betrunken am
Steuer erwischt wurden, desto mehr besteht die Vermutung, daß Sie alkoholgewohnt sind.
Das gilt insbesondere, wenn Sie nach einer längeren Fahrstrecke angehalten wurden, auf
der Ihnen kein Unfall passiert ist. Denn derjenige, der Alkohol überhaupt nicht gewohnt
ist, ist schon nach dem Genuß eines einzigen Bieres derart stark beeinträchtigt, daß er
ein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann und deswegen ein hohes Unfallrisiko eingeht.
Wer aber selbst bei relativ starker Alkoholisierung (ab mehr als 2 %o) noch ein Fahrzeug
geführt hat, ohne daß es zum Unfall kam, ist mit Sicherheit überdurchschnittlich
alkoholgewohnt. Der "deutsche Normaltrinker" kann gesicherten Erfahrungswerten
zufolge ab 1,6 %o ein Auto über eine längere Strecke nicht
mehr führen, ohne daß es unweigerlich zum Unfall kommt.
Die Verwaltungsbehörde schreibt daher für die
Wiedererlangung des Führerscheins nach einer Trunkenheitsfahrt die
medizinisch-psychologische Untersuchung immer dann vor,
- wenn Sie die vom Gericht verhängte Sperrfrist
verkürzen lassen wollen.
- wenn Sie Wiederholungstäter
sind, also bereits zuvor einmal bei den Behörden alkoholauffällig geworden sind,
wenn Sie bei Ihrer Trunkenheitsfahrt gewisse Promillegrenzen
überschritten haben, namlich
- wenn Sie mit mehr als 2 %o am Steuer erwischt wurden,
- wenn Sie mit 1,6 bis 2 %o erwischt wurden und wenn die
Umstände zusätzlich eine Alkoholgewöhnung nahelegen (beispielsweise, wenn Sie bereits
vormittags um 10.00 Uhr 1,6 %o haben, wenn Sie über eine längere Fahrtstrecke keinen
Unfall hatten und wenn bei der Kontrolle durch die Polizisten bzw. dem blutentnehmenden
Arzt bei Ihnen kein alkoholauffälliges Verhalten (Lallen, Schwanken, etc.) festgestellt
werden konnte.