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Führerschein

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Medizinisch-psychologische Untersuchung

- warum sie gefordert wird.

Wenn Sie - hoffentlich rechtzeitig ca. 8 bis 12 Wochen vor Ablauf der gerichtlich verhängten Sperrfrist - bei der für Sie zuständigen Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, Ihnen möge wieder eine Fahrerlaubnis erteilt werden, verlangt diese Behörde von Ihnen dann, daß Sie eine medizinisch-psychologische Untersuchung absolvieren, wenn sie Zweifel daran hat, ob Sie "auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen werden und/oder bei Ihnen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen "(so steht es in den Eignungsrichtlinien).

Wie kommt denn nun die Behörde auf die Idee, bei Ihnen überhaupt Zweifel an Ihrer Fahrtauglichkeit zu hegen? Die Antwort dafür ist ganz einfach: Personen, die an Alkohol gewöhnt sind, neigen dazu, ständig wieder zu trinken. Sind Sie aber alkoholgewöhnt und trinken Sie damit ständig wieder, geraten Sie auch verstärkt in die Gefahr, wiederum unter Alkoholeinfluß ein Fahrzeug zu fahren.

Je stärker Sie alkoholisiert waren, als Sie betrunken am Steuer erwischt wurden, desto mehr besteht die Vermutung, daß Sie alkoholgewohnt sind. Das gilt insbesondere, wenn Sie nach einer längeren Fahrstrecke angehalten wurden, auf der Ihnen kein Unfall passiert ist. Denn derjenige, der Alkohol überhaupt nicht gewohnt ist, ist schon nach dem Genuß eines einzigen Bieres derart stark beeinträchtigt, daß er ein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann und deswegen ein hohes Unfallrisiko eingeht. Wer aber selbst bei relativ starker Alkoholisierung (ab mehr als 2 %o) noch ein Fahrzeug geführt hat, ohne daß es zum Unfall kam, ist mit Sicherheit überdurchschnittlich alkoholgewohnt. Der "deutsche Normaltrinker" kann gesicherten Erfahrungswerten zufolge ab 1,6 %o ein Auto über eine längere Strecke nicht mehr führen, ohne daß es unweigerlich zum Unfall kommt.

Die Verwaltungsbehörde schreibt daher für die Wiedererlangung des Führerscheins nach einer Trunkenheitsfahrt die medizinisch-psychologische Untersuchung immer dann vor,

  • wenn Sie die vom Gericht verhängte Sperrfrist verkürzen lassen wollen.
  • wenn Sie Wiederholungstäter sind, also bereits zuvor einmal bei den Behörden alkoholauffällig geworden sind,

    wenn Sie bei Ihrer Trunkenheitsfahrt gewisse Promillegrenzen überschritten haben, namlich
  • wenn Sie mit mehr als 2 %o am Steuer erwischt wurden,
  • wenn Sie mit 1,6 bis 2 %o erwischt wurden und wenn die Umstände zusätzlich eine Alkoholgewöhnung nahelegen (beispielsweise, wenn Sie bereits vormittags um 10.00 Uhr 1,6 %o haben, wenn Sie über eine längere Fahrtstrecke keinen Unfall hatten und wenn bei der Kontrolle durch die Polizisten bzw. dem blutentnehmenden Arzt bei Ihnen kein alkoholauffälliges Verhalten (Lallen, Schwanken, etc.) festgestellt werden konnte.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 11.06.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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