Mietwagenkosten
Mietwagenkosten - Wann
sind sie erstattungsfähig?
Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht
mehr fahrbereit oder zumindest nicht mehr verkehrssicher ist, können Sie sich
für die Dauer der Reparatur bzw. für den für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs
notwendigen Zeitraum ein Leihfahrzeug anmieten, BGH DAR 92, 259 = VersR 92, 710 = NJW 92,
1618 = NZV 92, 237 = zfs 92, 156.
Die Kosten hierfür sind jedoch nur
erstattungsfähig, wenn Sie die Reparatur Ihres Fahrzeugs oder die Beschaffung
eines Ersatzfahrzeugs nachweisen. Dies geschieht im Falle der Reparatur durch die
Vorlage der Reparaturrechnung oder eines Fotos mit Tageszeitung als Datumsnachweis und im
Falle der Ersatzbeschaffung durch Vorlage einer Kopie des Kfz-Scheins.
Kann ich mir jeden Wagen
anmieten?
Nein, sondern nur ein Fahrzeug
gleicher Größe. Schließlich müssen Sie bei Anmietung des Fahrzeugs darauf
achten, daß Sie keine übermäßigen Leihwagenkosten verursachen. Es
empfiehlt sich sogar, ein Fahrzeug zu mieten, das eine Klasse kleiner ist. Denn
normalerweise erstatten die Versicherungen die Mietwagenkosten nicht komplett sondern
machen einen Abzug von 15% für Eigenersparnis, also dafür, daß Ihr
eigenes Fahrzeug während der Mietdauer stillsteht und damit keinem Verschleiß unterliegt
( BGH VersR 70, 547; KG VersR 89, 56, OLG München, DAR 82, 69 = zfs 82, 109). Wenn Sie
ein kleineres Fahrzeug anmieten, sehen eine Vielzahl von Versicherern und Gerichten von
diesem Abzug ab ( z.B. OLG Frankfurt, zfs 95, 174, OLG Hamm, NZV 94, 188).
Ist der Preis egal?
Nein, ist er nicht. Sie
dürfen zwar in der Regel darauf vertrauen, daß Ihnen der Vermieter einen Ihren
Bedürfnissen entsprechenden Tarif anbietet ( OLG Frankfurt, zfs 95, 174; OLG Stuttgart,
zfs 94, 206). Fällt jedoch der Preis für Sie erkennbar aus dem Rahmen, müssen Sie ein
anderes Fahrzeug bei einem anderen Vermieter nehmen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet,
regelrecht Marktforschung zu betreiben, um auch wirklich den günstigsten Anbieter
herauszufinden.
Bei längerer Mietdauer oder wenn ansonsten
hohe Mietwagenkosten zu erwarten sind, kann jedoch von Ihnen verlangt werden, daß Sie
zumindest Konkurrenzangebote einholen und dann den günstigsten von Ihnen
ermittelten Tarif auswählen (BGH zfs 86, 10 = VersR 85, 1090).
Bei längerer Anmietdauer kann u.U. von Ihnen
erwartet werden, daß Sie in den ersten Tagen der Mietdauer solche Preisvergleiche
anstellen und eventuell das Mietfahrzeug wechseln (OLG Saarbrücken, zfs
94, 289).
Nach Pauschaltarifen müssen Sie sich
nicht erkundigen ( OLG Nürnberg, DAR 94, 498 = VersR 95, 675 = zfs 95, 13; OLG
Stuttgart, zfs 94, 207; OLG Frankfurt, zfs 95, 94 und 174, vgl. zusammenfassend auch
Greger, NZV 94, S. 11 ff.).
Muß mich der Vermieter
hinsichtlich der Preise und Erstattungspflichten der Versicherungen aufklären?
Jawohl! Er muß auf unterschiedliche
Tarife hinweisen (OLG Karlsruhe, DAR 93, 229), nicht aber auf niedrigere Tarife
von Konkurrenzunternehmen (LG Bückeburg, zfs 95, 176). Tut er das nicht, macht er sich
schadensersatzpflichtig.
Kann ich mir auch von
einem Bekannten oder Verwandten ein Fahrzeug mieten?
Auch das geht. Sie bekommen dann 50%
der tariflichen Mietwagenkosten abzüglich der Eigenersparnis ersetzt (BGH NJW
1975, 255).
Ich habe den Mietwagen
vollkaskoversichert. Müssen diese Kosten übernommen werden?
Ist Ihr eigenes Fahrzeug ebenfalls
vollkaskoversichert, so muß die gegnerische Versicherung die Kosten ganz
übernehmen (OLG Oldenburg, VersR 83, 470 = zfs 83, 203), falls nicht
wird die Hälfte gezahlt( OLG Frankfurt, zfs 95, 174, OLG Hamm, NZV 94, 188, BGH
VersR 74, 143, OLG Schleswig, VersR 75, 268).
Wie lange darf ich ein
Fahrzeug anmieten?
Für die Dauer der
Gutachtenserstellung (OLG Celle, VersR 63, 567) und anschließend für die Dauer
der Reparatur bzw. den Ersatzbeschaffungszeitraum. Hierfür sind in der Regel 14
Tage ausreichend (KG zfs 86, 237, OLG Karlsruhe, VersR 81, 885 = zfs 81, 336).
Ich muß dringend mit dem
Wagen ins Ausland. Darf ich für die lange Fahrt einen Leihwagen nehmen?
Eigentlich ja, jedoch ist hier wegen der
Tarife äußerste Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich in diesem Fall, Pauschalpreise
zu vereinbaren oder noch besser, sich von der Gegnerversicherung einen
Autovermieter empfehlen zu lassen und den dort gebotenen Tarif mit der
Versicherung abzusprechen ( BGH zfs 86, 10; OLG Hamm, zfs 82, 1173). Eventuell
ist Ihnen eine geringe Verschiebung des Abfahrtstermins zumutbar, um
einen Wagen mit möglichst günstigem Preis anmieten zu können (LG Kempten, VersR 74,
1036).