Mehrwertsteuer
Grundsätzlich
erstattungsfähig
Auf fast alle Schadenspositionen fällt die
Mehrwertsteuer an. Diese ist grundsätzlich als Schaden mit erstattungsfähig (BGH NJW
1972, 1460), und zwar auch dann, wenn Sie den von der Versicherung gezahlten Betrag gar
nicht zweckgerichtet verwenden (Sie reparieren Ihr Auto nicht, sondern fahren mit dem Geld
in Urlaub, BGH NJW 73, 1647).
Nicht bei
Vorsteuerabzugsberechtigung
Etwas anderes gilt allerdings, wenn Sie zum
Abzug der Vorsteuer berechtigt sind und das beschädigte Fahrzeug zu Ihrem Betrieb
gehört. Dann sind Sie im Hinblick auf Ihre Schadensminderungspflicht gehalten, die
Mehrwertsteuer auf alle Schadenspositionen im Wege des Vorsteuerabzugs beim Finanzamt
geltendzumachen. Die Versicherung ersetzt dann nur die Nettobeträge ( OLG Düsseldorf,
zfs 91, 128, OLG Hamburg, NJW 91, 575).
Grundsätzlich sind Sie beweispflichtig
dafür, daß Sie nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind ( KG VersR 75, 450). Diesen
Nachweis können Sie durch eine Bescheinigung Ihres Steuerberaters
führen.