Nutzungsausfall
Der Nutzungsausfall
heißt eigentlich richtig Nutzungsausfallsentschädigung. Sie wird dafür
gezahlt, daß der Eigentümer oder ständige Nutzer eines Kraftfahrzeugs wegen eines
Unfalls (oder einer sonstigen unerlaubten Handlung) kein Fahrzeug zur Verfügung hat und
deswegen zu Fuß gehen oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen muß.
Jeder Privatmann,
der einen Unfall gehabt hat, dessen Fahrzeug dabei beschädigt wurde, der deshalb sein
Fahrzeug eine Zeitlang nicht benutzen kann, obwohl er es gerne benutzen würde und der
kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung hat.
Einem Geschäftsmann,
der den Unfallwagen geschäftlich nutzt, steht Nutzungsausfall nicht zu. Er kann statt
dessen Verdienstausfall geltend machen. Der Verdienstausfall wird nicht
wie der Nutzungsausfall pauschal beziffert sondern durch Nachweis des entgangenen
Verdienstes konkret berechnet.
Manche Versicherungen zahlen auch dem Geschäftsmann gleichwohl kulanterweise
Nutzungsausfall, um allen Beteiligten die zeitintensive und quälende Diskussion um die
Höhe des Verdienstausfalls (der durchaus auch erheblich höher sein kann als der
Nutzungsausfall!) zu ersparen. Es empfiehlt sich also auch für den Geschäftsmann,
zunächst einmal Nutzungsausfall geltend zu machen, es sei denn, der konkrete
Verdienstausfall ist ersichtlich höher.
Wird ein PKW teils
geschäftlich und teils privat genutzt, so ist zwischen Nutzungsausfall und
Verdienstausfall zu quoteln. Ein Anhaltspunkt für die Quotelung kann (muß aber nicht!)
sein, wie steuerlich zwischen privater und gewerblicher Nutzung unterschieden wird.
Das Fahrzeug muß
beschädigt sein und muß deshalb nicht benutzt werden können.
Wenn das Fahrzeug zwar beschädigt, aber immer noch fahrbereit ist, fällt solange kein
Nutzungsausfall an, bevor nicht der Wagen in Reparatur gegeben wird. Entscheidet sich der
Eigentümer für eine Neuanschaffung, steht ihm in diesem Falle Nutzungsausfall überhaupt
nicht zu, weil er ja seinen alten, fahrbereiten Wagen nutzen kann, bis der neue vor der
Tür steht.
Der Fahrzeugbesitzer muß
grundsätzlich nach dem Unfall weiter den Willen zur Nutzung des Wagens
haben. Entscheidet er sich z.B., aufgrund des gehabten Unfall - Schockerlebnisses, nie
mehr ein Steuer in die Hand zu nehmen, steht ihm auch kein Nutzungsausfall zu.
Den Nutzungswillen
weist man dadurch nach, indem man das Unfallfahrzeug repariert oder sich ein
Ersatzfahrzeug anschafft.
a) Die Reparatur wird am einfachsten durch Vorlage einer Reparaturrechnung
nachgewiesen. Sollte der Rechnungsbetrag erheblich niedriger sein als etwa der in einem
Gutachten vorgeschätzte Betrag, empfiehlt es sich, einen Anwalt aufzusuchen, um mit ihm
die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
b) Repariert man das Fahrzeug selbst oder läßt man es durch Freunde reparieren, die
dafür nichts verlangen, läßt sich der Nachweis der Reparatur auch durch ein Foto
führen, das vom reparierten Fahrzeug gemacht wird. Bitte halten Sie eine
Tageszeitung mit gut lesbarer Schlagzeile ins Bild (bitte aufpassen, daß dabei nicht
genau der Schadensbereich abgedeckt wird!). Die Schlagzeile dient als Nachweis dafür,
daß das Foto nach dem Unfall gemacht wurde und der Schaden also repariert wurde.
Reicht der regulierenden Versicherung das Foto allein nicht, so sollte ein Zeuge oder der
reparierende Freund eine Bestätigung darüber ausstellen, daß das
Fahrzeug durch die Person A im Zeitraum von X bis Y repariert wurde und in diesem Zeitraum
nicht benutzt werden konnte.
Bitte hier nichts vortäuschen! Wer hier leichtfertig seine Unterschrift hergibt, kann
schnell in die Situation kommen, seine Aussage gerichtlich wiederholen zu müssen. Ein
Meineid (der mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird) ist schneller
geschworen als verantwortet!
c) Die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs weisen Sie am besten durch Vorlage
einer Kopie des Kfz.-Scheins des Neufahrzeugs nach. Der Kaufvertrag reicht der
Versicherung unter Umständen nicht, denn die bloße Anschaffung eines Wagens bedeutet ja
noch nicht, daß man ihn auch nutzt.
Nachdem die Fa. Eurotax-Schwacke
erhebliche Gebühren für die Veröffentlichung der Nutzungsausfallstabelle verlangt,
erlauben wir uns, an dieser Stelle auf die Webseiten
des Heymanns-Verlags zu verweisen. Dort ist die aktuelle Tabelle
veröffentlicht.
Wenn Sie in dieser Liste Ihr
Fahrzeug nicht finden, können Sie wie folgt vorgehen:
Entweder ist Ihr Wagen schon
älter und deshalb in der Tabelle nicht mehr aufgeführt. In diesem Falle empfiehlt es
sich, anhand älterer Tabellen die Fahrzeuggruppe (A - L) herauszufinden und
Nutzungsausfall mit dem aktuellen Tagessatz der Gruppe geltendzumachen. Abzüge wegen des
Alters des Fahrzeugs müssen Sie dann aber u.U. gegen sich gelten lassen (s.u.). Ältere
Tabellen finden Sie wie folgt:
- Tabelle 1997: NJW 1997, S. 700ff.
- Tabelle 1996: Palandt, Kommentar zum BGB, Anh. zu § 249 BGB, DAR 1996,
S. 253 ff. Buschbell, Arbeitshilfen für die Schadensregulierung, S 614 ff. NJW 1995,
Beilage zu Heft 22.
- Tabelle 1995: Beilage zu NJW, Heftt 22/1995 und NZV, Heft 6/1995
- Tabelle 1994: NJW 1994, 1131
- Tabelle 1991: NJW 1991, 810
- Tabelle 1987: ZfS 1987, 296
- Tabelle 1985: VersR 1985, 417
Wer einen Wagen noch älteren Baujahrs fährt, bekommt ohnehin nur noch die Vorhaltekosten
( s.u.).
Oder Ihr Wagen ist ein
Sonderstück und steht nicht in der Liste der gängigen Fahrzeuge. Dann können Sie eine
ausführlichere Liste mit Fahrzeugen ab dem Baujahr 1986 zum Preise von DM 35,00 ( für
PKW) bzw. DM 40,00 (Tabelle mit den für Nutzfahrzeugen relevanten Betriebs- und
Vorhaltekosten) bei der Fa. Eurotax Schwacke GmbH, Postfach 1162, 63461 Maintal erwerben.
Exklusivität hat halt ihren Preis.
Ist Ihr Fahrzeug aber so
ausgefallen, daß es nicht einmal in dieser erweiterten Liste enthalten ist, können Sie
bei Schwacke - Service, Tel. 0190 - 89 88 76 (Vorsicht, 3 Sekunden kosten 18
Pfg.!!) oder per Fax bei Eurotax - Schwacke - Expert,
August-Hölscher-Str. 71, 49080 Osnabrück, Fax. 0541 - 43 29 15, natürlich auch
gegen im Einzelfall zu vereinbarendes Entgelt den Nutzungsausfall für Ihr Fahrzeug
abfragen. Marotten kommen halt noch teurer.
Die Tabelle teilt die Fahrzeuge
in Gruppen ( A - L ) ein. Ist ein Fahrzeug älter als fünf Jahre, so ist
der Wert der nächstniedrigeren Gruppe anzusetzen. Ist ein Fahrzeug älter als 10
Jahre, können als Nutzungsausfallsentschädigung nur noch die Vorhaltekosten
verlangt werden. Sie errechnen sich aus dem Anschaffungswert und den laufenden Kosten des
Fahrzeugs und sind von Wagen zu Wagen verschieden. Als Faustregel kann davon ausgegangen
werden, daß sie knapp 1/3 des Nutzungsausfall -Tabellensatzes betragen (zur genauen
Berechnung vgl. Buschbell, aaO und auszugsweise DAR 1998, 126).
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