Verkehrsrecht - Online

Unfallregulierung

Info by

logo4.gif (2996 Byte)

 

Nutzungsausfall

- Was ist das?
- Wer bekommt ihn?
- Wann bekommt man ihn?
- Wie hoch ist er?


Nutzungsausfall - Was ist das?

Der „Nutzungsausfall“ heißt eigentlich richtig Nutzungsausfallsentschädigung. Sie wird dafür gezahlt, daß der Eigentümer oder ständige Nutzer eines Kraftfahrzeugs wegen eines Unfalls (oder einer sonstigen unerlaubten Handlung) kein Fahrzeug zur Verfügung hat und deswegen zu Fuß gehen oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen muß.


Nutzungsausfall - Wer bekommt ihn?

  1. Jeder Privatmann, der einen Unfall gehabt hat, dessen Fahrzeug dabei beschädigt wurde, der deshalb sein Fahrzeug eine Zeitlang nicht benutzen kann, obwohl er es gerne benutzen würde und der kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung hat.

  2. Einem Geschäftsmann, der den Unfallwagen geschäftlich nutzt, steht Nutzungsausfall nicht zu. Er kann statt dessen Verdienstausfall geltend machen. Der Verdienstausfall wird nicht wie der Nutzungsausfall pauschal beziffert sondern durch Nachweis des entgangenen Verdienstes konkret berechnet.
    Manche Versicherungen zahlen auch dem Geschäftsmann gleichwohl kulanterweise Nutzungsausfall, um allen Beteiligten die zeitintensive und quälende Diskussion um die Höhe des Verdienstausfalls (der durchaus auch erheblich höher sein kann als der Nutzungsausfall!) zu ersparen. Es empfiehlt sich also auch für den Geschäftsmann, zunächst einmal Nutzungsausfall geltend zu machen, es sei denn, der konkrete Verdienstausfall ist ersichtlich höher.

    Wird ein PKW teils geschäftlich und teils privat genutzt, so ist zwischen Nutzungsausfall und Verdienstausfall zu quoteln. Ein Anhaltspunkt für die Quotelung kann (muß aber nicht!) sein, wie steuerlich zwischen privater und gewerblicher Nutzung unterschieden wird.


    Nutzungsausfall - Wann bekommt man ihn?

    1. Das Fahrzeug muß beschädigt sein und muß deshalb nicht benutzt werden können.
      Wenn das Fahrzeug zwar beschädigt, aber immer noch fahrbereit ist, fällt solange kein Nutzungsausfall an, bevor nicht der Wagen in Reparatur gegeben wird. Entscheidet sich der Eigentümer für eine Neuanschaffung, steht ihm in diesem Falle Nutzungsausfall überhaupt nicht zu, weil er ja seinen alten, fahrbereiten Wagen nutzen kann, bis der neue vor der Tür steht.

    2. Der Fahrzeugbesitzer muß grundsätzlich nach dem Unfall weiter den Willen zur Nutzung des Wagens haben. Entscheidet er sich z.B., aufgrund des gehabten Unfall - Schockerlebnisses, nie mehr ein Steuer in die Hand zu nehmen, steht ihm auch kein Nutzungsausfall zu.

    3. Den Nutzungswillen weist man dadurch nach, indem man das Unfallfahrzeug repariert oder sich ein Ersatzfahrzeug anschafft.

      a) Die Reparatur wird am einfachsten durch Vorlage einer Reparaturrechnung nachgewiesen. Sollte der Rechnungsbetrag erheblich niedriger sein als etwa der in einem Gutachten vorgeschätzte Betrag, empfiehlt es sich, einen Anwalt aufzusuchen, um mit ihm die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

      b) Repariert man das Fahrzeug selbst oder läßt man es durch Freunde reparieren, die dafür nichts verlangen, läßt sich der Nachweis der Reparatur auch durch ein Foto führen, das vom reparierten Fahrzeug gemacht wird. Bitte halten Sie eine Tageszeitung mit gut lesbarer Schlagzeile ins Bild (bitte aufpassen, daß dabei nicht genau der Schadensbereich abgedeckt wird!). Die Schlagzeile dient als Nachweis dafür, daß das Foto nach dem Unfall gemacht wurde und der Schaden also repariert wurde.
      Reicht der regulierenden Versicherung das Foto allein nicht, so sollte ein Zeuge oder der reparierende Freund eine Bestätigung darüber ausstellen, daß das Fahrzeug durch die Person A im Zeitraum von X bis Y repariert wurde und in diesem Zeitraum nicht benutzt werden konnte.
      Bitte hier nichts vortäuschen! Wer hier leichtfertig seine Unterschrift hergibt, kann schnell in die Situation kommen, seine Aussage gerichtlich wiederholen zu müssen. Ein Meineid (der mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird) ist schneller geschworen als verantwortet!

      c) Die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs weisen Sie am besten durch Vorlage einer Kopie des Kfz.-Scheins des Neufahrzeugs nach. Der Kaufvertrag reicht der Versicherung unter Umständen nicht, denn die bloße Anschaffung eines Wagens bedeutet ja noch nicht, daß man ihn auch nutzt.


      Wie hoch ist der Nutzungsausfall?

      Nachdem die Fa. Eurotax-Schwacke erhebliche Gebühren für die Veröffentlichung der Nutzungsausfallstabelle verlangt, erlauben wir uns, an dieser Stelle auf die Webseiten des Heymanns-Verlags zu verweisen. Dort ist die aktuelle Tabelle veröffentlicht.

      Wenn Sie in dieser Liste Ihr Fahrzeug nicht finden, können Sie wie folgt vorgehen:

      Entweder ist Ihr Wagen schon älter und deshalb in der Tabelle nicht mehr aufgeführt. In diesem Falle empfiehlt es sich, anhand älterer Tabellen die Fahrzeuggruppe (A - L) herauszufinden und Nutzungsausfall mit dem aktuellen Tagessatz der Gruppe geltendzumachen. Abzüge wegen des Alters des Fahrzeugs müssen Sie dann aber u.U. gegen sich gelten lassen (s.u.). Ältere Tabellen finden Sie wie folgt:
      - Tabelle 1997: NJW 1997, S. 700ff.
      - Tabelle 1996: Palandt, Kommentar zum BGB, Anh. zu § 249 BGB, DAR 1996, S. 253 ff. Buschbell, Arbeitshilfen für die Schadensregulierung, S 614 ff. NJW 1995, Beilage zu Heft 22.
      - Tabelle 1995: Beilage zu NJW, Heftt 22/1995 und NZV, Heft 6/1995
      - Tabelle 1994: NJW 1994, 1131
      - Tabelle 1991: NJW 1991, 810
      - Tabelle 1987: ZfS 1987, 296
      - Tabelle 1985: VersR 1985, 417
      Wer einen Wagen noch älteren Baujahrs fährt, bekommt ohnehin nur noch die Vorhaltekosten ( s.u.).

      Oder Ihr Wagen ist ein Sonderstück und steht nicht in der Liste der gängigen Fahrzeuge. Dann können Sie eine ausführlichere Liste mit Fahrzeugen ab dem Baujahr 1986 zum Preise von DM 35,00 ( für PKW) bzw. DM 40,00 (Tabelle mit den für Nutzfahrzeugen relevanten Betriebs- und Vorhaltekosten) bei der Fa. Eurotax Schwacke GmbH, Postfach 1162, 63461 Maintal erwerben. Exklusivität hat halt ihren Preis.

      Ist Ihr Fahrzeug aber so ausgefallen, daß es nicht einmal in dieser erweiterten Liste enthalten ist, können Sie bei Schwacke - Service, Tel. 0190 - 89 88 76 (Vorsicht, 3 Sekunden kosten 18 Pfg.!!) oder per Fax bei Eurotax - Schwacke - Expert, August-Hölscher-Str. 71, 49080 Osnabrück, Fax. 0541 - 43 29 15, natürlich auch gegen im Einzelfall zu vereinbarendes Entgelt den Nutzungsausfall für Ihr Fahrzeug abfragen. Marotten kommen halt noch teurer.


    Die Tabelle teilt die Fahrzeuge in Gruppen ( A - L ) ein. Ist ein Fahrzeug älter als fünf Jahre, so ist der Wert der nächstniedrigeren Gruppe anzusetzen. Ist ein Fahrzeug älter als 10 Jahre, können als Nutzungsausfallsentschädigung nur noch die Vorhaltekosten verlangt werden. Sie errechnen sich aus dem Anschaffungswert und den laufenden Kosten des Fahrzeugs und sind von Wagen zu Wagen verschieden. Als Faustregel kann davon ausgegangen werden, daß sie knapp 1/3 des Nutzungsausfall -Tabellensatzes betragen (zur genauen Berechnung vgl. Buschbell, aaO und auszugsweise DAR 1998, 126).

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 25.07.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

Zurück
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zur Homepage der Kanzlei Kaßing
Zur Stichwortsuche
Wenn Sie Fragen haben...