Mithaftung bei Provokation
Gelegentlich kommt es vor, daß der Geschädigte
den Schaden an seinem Fahrzeug dadurch mitverursacht, daß er den Schädiger provoziert.
Beispiel: Zwei Verkehrsteilnehmer geraten in Streit. Während des Streits fährt der eine
auf den anderen zu, um ihn zu nötigen. der andere tritt gegen den Wagen des einen.
Selbst wenn der Provozierte nicht direkt in Notwehr handelt, gehen die Gerichte jetzt
davon aus, daß den Provokateur ein Mitverschulden am Unfall trifft. Im oben geschilderten
Fall sah jedenfalls das LG Coburg in einem
Urteil vom 13.03.2000 ein Mitverschulden von 50% beim Autofahrer.