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Unfallverursachung durch eine Katze (18.09.2000)

Nach einer Entscheidung des LG Paderborn muss die Haftpflichtversicherung auch bei Unfallverursachung durch eine Katze innerhalb der Ortschaft zahlen. Anders als bei einem Hasen auf freier Strecke, wo ein Autofahrer zwischen dem Leben des Tieres und dem Unfallrisiko abzuwägen habe, müsse im Ort niemand eine Katze überrollen, nur weil eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sei, entschied das Landgericht Paderborn. Im vorliegenden Fall war eine Autofahrerin im ostwestfälischen Bredenborn bei Höxter auf ihren Vordermann aufgefahren, der wegen einer Katze abgebremst hatte.

Mit seiner Entscheidung verpflichtete das Gericht die Haftpflichtversicherung der Autofahrerin zur Regulierung des Schadens in Höhe von 10 000 Mark. Gerade in ländlich strukturierten Dörfern müsse man stets mit Haustieren rechnen, befand die 5. Zivilkammer in ihrer am Freitag verkündeten Entscheidung. Die Versicherung hatte argumentiert, die Vollbremsung für ein Kleintier stelle eine grob fahrlässige Verkehrsgefährdung dar.

(Az: 5 S 181/00)

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 23.11.2000

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