Reparaturkosten,
in welcher Höhe werden Sie gezahlt?
- Grundsätzlich hat die Versicherung die tatsächlich
entstandenen Reparaturkosten zu übernehmen, BGH NJW 1992, S. 302.
- Sie können die Reparaturkosten aber auch
fiktiv abrechnen, in dem Sie der Versicherung ein Gutachten oder einen Kostenvoranschlag (bitte
unbedingt Hinweise dort auch lesen!) vorlegen und die dort geschätzten Kosten verlangen.
Wenn die Schätzungen in Ordnung sind, müssen auch die geschätzten Kosten übernommen
werden, BGH NJW 1985, S. 332. Hat die Versicherung Zweifel an den im Gutachten oder im
Kostenvoranschlag angegebenen Werten, darf Sie Ihr Fahrzeug grundsätzlich durch einen
Sachverständigen ihres Vertrauens nachbesichtigen lassen,
BGH VersR 84, 79 = zfs 84, 83.
- Lassen Sie den Schaden erst durch einen Gutachter schätzen
und fallen dann die Reparaturkosten dann höher aus, muß die Versicherung die höheren Reparaturkosten zahlen (OLG Oldenburg,
NZV 89, 148; OLG Celle, zfs 94, 400).
Fallen die Kosten niedriger aus, streiten sich die Geister. Einige Gerichte sagen, daß
dann nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten
zu zahlen sind (OLG Hamburg, VersR 71, 236; OLG Köln, zfs 88, 171; OLG Nürnberg, VersR
90, 391). Andere Gerichte vertreten die Ansicht, daß wegen der Dispositionsfreiheit des
Geschädigten trotzdem auf Gutachtenbasis abgerechnet werden kann (OLG Düsseldorf, zfs
85, 265; OLG Frankfurt, zfs 94, 50). Alle Versicherungen stellen sich natürlich auf den
Standpunkt, so wenig wie möglich zu zahlen.
- Von den Reparaturkosten darf die Versicherung einen Abzug neu für alt
machen, wenn durch den Einbau neuer Teile in Ihr Fahrzeug eine Wertverbesserung am Wagen
eintritt, KG VersR 85, S. 272 = zfs 85, S. 105.
- Rechnen Sie fiktiv ab, erstattet die Versicherung häufig
nicht die Kosten, die in einer Vertragswerkstatt für die Reparatur anfallen würden. Bei
den Lohnkosten ist dann ein Mittelwert zugrundezulegen.
Dieser ist der Durchschnitt der von den örtlichen Fachwerkstätten und den markenfreien
Werkstätten verlangten Reparaturkosten.
Die DEKRA ermittelt im Rahmen einer
representativen Erhebung halbjährlich für ganz Deutschland die örtlich jeweils
verlangten Durchschnittslöhne. Bitte rufen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen
DEKRA-Filiale an. Sie können in aller Regel die für Ihren Bereich geltenden
Durchschnittslöhne dort telefonisch in Erfahrung bringen (in München hat man uns
Anwälten diesen Service jedenfalls zugesichert). Überdies veröffentlicht die DEKRA
diese Zusammenstellung auch - für ganz Deutschland - schriftlich. Die Tabelle kann über
deren Zentrale, nämlich die
DEKRA Stuttgart
Schulze-Delitzsch-Str. 49
70565 Stutgart
Tel: 0711 7861 0
Fax: 0711 7861 2240
(allerdings kostenpflichtig) angefordert werden.
Dieses Reparaturkostentableau wird von den Gerichten
allgemein anerkannt. Lassen sie sich also von der gegnerischen
Versicherung nicht abschrecken, wenn diese auf ein anderes Tableau mit niedrigeren Werten
verweist!
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