Sachverständigengebühren
Grundsätzlich
erstattungsfähig
Grundsätzlich sollten Sie nach einem Unfall
den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden von einem Kfz.-Sachverständigen schätzen
lassen. Die hierfür anfallenden Kosten muß der Unfallverursacher tragen (OLG Bremen,
VersR 74, 371).
Handelt es sich um einen anerkannten (nicht
unbedingt öffentlich bestellten und vereidigten) Sachverständigen, dürfen Sie sich
darauf verlassen, daß sein Gutachten richtig ist ( OLG Karlsruhe, VersR 75, 335, OLG
Hamburg, NZV 91, 351, NZV 94, 393). Die Kosten sind dann auch zu erstatten, wenn sich
nachträglich herausstelllt, daß das Gutachten unrichtig ist ( OLG Hamburg, NZV 94, 393),
es sei denn, Sie selbst haben den Sachverständigen falsch informiert und deshalb ist auch
sein Gutachten falsch ( OLG Hamburg, aaO. und NZV 93, 228).
Nicht bei
geringfügigem Schaden
Wenn absehbar ist, daß es sich um einen
geringfügigen Schaden handelt, dürfenSie keinen Sachverständigen mit der Begutachtung
beauftragen, denn dann wäre es unverhältnismäßig, Gutachterkosten zu verursachen. In
diesem Falle sollten Sie der Versicherung den Kostenvoranschlag einer Kfz.-Fachwerkstatt
vorlegen.
Bis zu welcher Höhe ein Schaden geringfügig
ist, ist derzeit im Streit. Bislang waren Sie berechtigt, bei einem Schaden ab DM 1.000,00
einen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen (AG Köln, zfs 94, 243). Das
ist auch immer noch herrschende Meinung. Derzeit versuchen die Versicherer aber mit
einigem Erfolg, diesen Betrag auf DM 1.500,00 anzuheben.
Zumindest in Bayern können Sie aber mit
guter Begründung ab einem Schaden von DM 1.000,00 einen Gutachter beauftragen: In der vom
Bayerischen Staatsministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre "Rechtstips zum
Verkehrsunfall" (9. Auflage 1995, liegt in praktisch jedem bayerischen
Gerichtsgebäude am Eingang zum Mitnehmen bereit!) steht wörtlich( S. 21): "Bei
Schäden ab etwa DM 1.000,00 empfiehlt es sich, einen Kraftfahrzeug-Sachverständigen
einzuschalten". Für diese Empfehlung steht also der bayerische Justizminister
gerade. Und warum sollte sich ein bayerischer Richter im Streitfall nicht an die
Empfehlung seines obersten Dienstherrn halten?