Totalschaden
Wann liegt Totalschaden
vor?
Ihr Fahrzeug ist dann totalbeschädigt, wenn
die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert übersteigen.
Das kann auch dann der Fall sein, wenn Ihr Fahrzeug nicht wirklich "kaputt"
(sog. technischer Totalschaden) ist sondern durchaus noch fahrfähig . Die Reparatur lohnt
sich einfach dann wirtschaftlich nicht mehr, weil der Wert Ihres alten Wagens nicht mehr
im Verhältnis zu den Reparaturkosten steht (sog. wirtschaftlicher Totalschaden).
In diesem Falle muß die Versicherung Ihnen
nicht die Kosten für die Reparatur erstatten sondern nur noch die Differenz zwischen
Wiederbeschaffungs- und Restwert. Einzige Ausnahme: Sie lassen die Reparatur tatsächlich
durchführen und sie kostet nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes (vgl. dazu
die entsprechenden Ausführungen unter Reparaturkosten).
Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den
Sie aufwenden müssen, um sich ein Fahrzeug von dem Wert zu kaufen, den Ihr
"Alter" im Unfallzeitpunkt hatte.
Er setzt sich zusammen aus dem Zeitwert Ihres
alten Fahrzeug plus einem Händlerzuschlag (dem Gewinn also, den ein
Gebrauchtwagenhändler durchschnittlich machen würde, würde er Ihnen einen
gleichwertigen "Gebrauchten" verkaufen).
Der Wiederbeschaffungswert ist nach
örtlichen Gegebenheiten zu ermitteln. Es reicht nicht, ihn einfach nur aus der
"Schwacke-Liste" zu entnehmen, weil diese Liste örtliche Besonderheiten nicht
berücksichtigt; häufig bietet sie aber ganz gute Anhaltspunkte.
Hatten Sie den Wagen vor dem Unfall bereits -
zu einem höheren Preis als dem marktüblichen Wiederbeschaffungswert - verkauft, so ist
der Verkaufspreis als Wiederbeschaffungswert zugrundezulegen.
Restwerterlös
- In welcher Höhe ist er anzurechnen?
Wenn Sie einen Sachverständigen mit der
Schadensschätzung beauftragt haben, sind Sie grds. berechtigt, den von ihm geschätzten
Restwert anzusetzen (BGH DAR 93, 251 = VersR 93, 769 = NJW 93, 1849). Von diesem von Ihrem
Gutachter geschätzten Wert müssen Sie die Versicherung nicht einmal vor dem Verkauf der
Fahrzeugreste informieren, damit diese eventuell ein besseres Angebot machen kann (BGH
aaO.) Auf höhere Angebote spezieller Restwertaufkäufer (sog.
"Mondpreisangebote" brauchen Sie sich nicht verweisen zu lassen (BGH aaO.).
Erzielen Sie jedoch ohne große Mühe beim
Verkauf Ihres Altfahrzeugs einen besseren Betrag als den von Ihrem Sachverständigen
geschätzten, kann die Versicherung diesen Wert in Abzug bringen.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn Sie die
Fahrzeugreste für ein Ersatzfahrzeug in Zahlung geben und Ihnen der Händler für die
Reste mehr bietet als den vom Gutachter geschätzten Betrag. Denn dadurch erzielen Sie
nicht einen besseren Restwert sondern einen versteckten Rabatt auf den Preis für das
Ersatzfahrzeug, und dieser Rabatt darf der gegnerischen Versicherung natürlich nicht
zugute kommen (OLG Köln, NZV 94, 24).
Bestehen begründete Zweifel an der
Richtigkeit des Gutachtens, darf die Versicherung das totalbeschädigte Fahrzeug durch
einen Sachverständigen ihrer Wahl nachbesichtigen lassen (BGH VersR 84, 79 = zfs 84, 83).
Kein Totalschaden bei
hohem Restwert
In einer zwar bekannten, aber unter diesem
Gesichtspunkt wenig gelesenen Entscheidung hat der BGH (NJW 1985, S 2469, 2470)
festgestellt, daß der Geschädigte nur dann auf die Abrechnung auf Totalschadenbasis
verwiesen werden darf, wenn "der Restwert den Schrottwert erreicht oder diesen bei
Außerachtlassung von Interessenten, die beim Kauf eines Unfallwagens Reparaturkosten und
Minderwert aus besonderen Gründen niedriger kalkulieren, erreichen würde".
Liegt der Restwert deutlich über dem
Schrottwert (in der Entscheidung z.B. bei DM 4.000,00) "liegt ein wirtschaftlicher
Totalschaden ... eher fern".
Sprich: Wenn Ihr funkelnagelneues Cabrio
einen Schaden von DM 3000,00 und einen Wiederbeschaffungswert von DM 60.000,00 hat, darf
die Versicherung nicht hergehen und unter Berücksichtigung eines Restwertangebotes eines
Sonderaufkäufers von DM 58.000,00 die Sache als Totalschaden mit DM 2.000,00 abrechnen,
um sich damit DM 1.000,00 Reparaturkosten zu sparen.
Das wird aber derzeit gern versucht. Lassen
Sie sich mit solchen Regelungen nicht abspeisen und gehen Sie zum Anwalt.