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Inline-Skating

Auf der Straße oder dem Gehweg?
Welche Ausrüstung?
Welche Versicherung?


Auf der Straße oder dem Gehweg?

Früher war alles klar: Es gab entweder Rollschuhe, auf denen man sich eher unbeholfen und langsam auf dem Gehweg entlang bewegte - oder es gab Fahrräder, mit denen man sich auf der Fahrbahn seinen Platz gegen die Autos erkämpfte oder auf dem Radweg entlangschnurrte - teils mit beachtlicher Geschwindigkeit.

Nun gibt es Inline-Skates. Und die passen in kein klassisches Schema mehr, denn Skater sind zwar vom Bewegungsablauf her Rollschuhfahrern ähnlich, können aber von der Geschwindigkeit her mit Fahrrädern locker konkurrieren.

Fahrräder auf dem Gehweg sind - zumindest für Erwachsene - verboten. Rollschuhe auf der Fahrbahn sind es ebenso. Wohin also mit den Inline-Skatern? Lt. einer Auskunft der Bundesregierung vom 18. November 1996 gelten für Inline-Skater die folgenden Regeln:

  • Inline-Skates sind keine Fahrzeuge im Sinne der StVO, sondern sog. "besondere Fortbewegungsmittel" nach § 24 StVO (ähnlich Kinderfährrädern, Rollern oder Kinderwagen). Das heißt, daß man sich mit Inline-Skates grundsätzlich nur auf dem Gehweg fortbewegen darf.
  • Ferner sind Inline-Skates Spielgeräte im Sinne von § 31 StVO, d.h., daß man mit ihnen weder auf Fahrbahnen noch auf Seitenstreifen und auch nicht auf Fahrradwegen fahren darf. Ausnahmen davon gibt es nur, wenn Straßen insoweit besonders ausgeschildert sind ("Spielstraße").
  • Das heißt, daß sich Inline-Skater auf dem Gehweg genauso verhalten müssen wie Rollschuhfahrer: Sie müssen ihr Verhalten und insbesondere ihre Geschwindigkeit jeweils den Ortsverhältnissen anpassen, also insbesondere der Breite des Gehweges. Begegnen oder überholen sie Fußgänger, müssen sie langsamer fahren, notfalls Schrittempo. Generell gilt § 1 StVO: Wie jeder andere Verkehrsteilnehmer darf auch ein Inline-Skater andere Verkehrsteilnehmer (und dazu gehören natürlich auch die Benutzer eines Gehweges) weder gefährden, behindern, belästigen oder gar schädigen.

    Für einen sportlich engagierten Inline-Skater mögen dies (verständlicherweise) unzumutbare Bedingungen sein. Leider ist dies aber die Rechtslage! Wer also Inline-Skating im Grenzbereich betreiben will, muß dies auf Privatgrund tun. Es mag zwar nicht ohne Reiz sein, über Mülleimer oder Parkbänke hinwegzuspringen oder Fußgänger-Treppen hinunterzufahren. Rechtlich in Ordnung ist das aber leider nicht. Wer an seine fahrerischen Grenzen gehen will, sollte sich an die "Halfpipe" des örtlichen Skate-Geländes halten.
  • Eine Ausnahme gibt es allerdings von den obigen Regeln: Wer sich mit Skates auf einer Landstraße ohne Gehsteige bewegt, der muß sich laut AG Bersenbrück, zfs 1999 S. 375 wie ein Fußgänger verhalten, der ein Fahrzeug mit sich führt (also z.B. wie jemand, der ein Fahrrad schiebt). Dann darf er nicht wie ein normaler Fußgänger auf der linken Seite entgegen dem Fahrzeugverkehr skaten sondern muß auf der rechten Seite mit dem Verkehrsstrom fahren. Auf Landstraßen ohne Gehweg darf man deshalb praktisch auf der Straße fahren, und zwar auch auf der "richtigen" Straßenseite.

Die Ausrüstung

Das Leben an sich ist gefährlich: Auch wer aus dem Bett fällt, kann sich theoretisch das Rückgrat brechen. Entsprechend gefährlicher lebt der, der Sport treibt.

Um das Risiko in Grenzen zu halten, sollte der Inline-Skater gut abfedernde Handgelenks-, Ellenbogen- und Knieschützer tragen. Solche Kleidungsstücke gibt es setweise zu kaufen. Bitte vergleichen Sie die Preise. Die Unterschiede sind erheblich!

Auch ein Kopfschutz empfiehlt sich - ein in der Halfpipe versuchter Salto kann sehr leicht am falschen Ende des Körpers enden! Am besten eignet sich ein Fahrradhelm.

Die Skates - zumindest einer davon - sollten mit Bremsen versehen sein.

Versicherung

Wer sich als Anfänger auf Inline-Skates fortbewegt, ist froh um jeden daherkommenden Laternenpfahl - die einzig andere Alternative wäre die zwar altbewährte aber schmerzhafte Pobacken-Bremse. Hat man weder eine Laterne noch Platz zum Hinfallen zur Verfügung, kann es oft am Straßenrand stehende Autos in Mitleidenschaft ziehen; evtl. werden gar unschuldige Fußgänger mit in die Knie gezwungen. Für dabei entstehende Schäden  - und zwar auch die am eigenen Leibe - sollte jeder Inline-Skater versichert sein. Sie werden sehen: Das meiste, was Sie brauchen, haben Sie wahrscheinlich schon. Aber um den Rest sollten Sie sich noch kümmern:

Schäden, die beim Skaten entstehen, sind normalerweise von einer privaten Haftpflichtversicherung gedeckt. Voraussetzung dafür ist aber, daß man weder vorsätzlich noch grob fahrlässig handelt. Wer also von einem Gehsteig über die Fahrbahn hinweg zum anderen wechselt und dort seinen entgegenkommenden Mathe-Lehrer zu Boden reißt, dem wird seine Versicherung kaum die Kosten für dessen Jacket und Hose erstatten, insbesondere dann nicht, wenn das Zwischenzeugnis im Fach Mathe bedenkliche Ergebnisse aufweist.

Das gleiche gilt für denjenigen, der "voll Stoff" weiterfährt, obwohl ihm kleine Kinder oder alte Omas entgegenkommen. So etwas ist grob fahrlässig!

In der privaten Haftpflichtversicherung sind Kinder übrigens bis zum Ende ihrer Ausbildung bzw. ihrer (vorherigen) Heirat bei den Eltern mitversichert.

Erleiden Sie auf dem Weg in die Arbeit oder nach Hause auf Skates einen Unfall, dann ist Ihre jeweilige Berufsgenossenschaft für Rentenschäden etc. eintrittspflichtig. Also sollte man auch einen Berufswegeunfall auf Skates wie einen normalen Berufsunfall behandeln, zum "Durchgangsarzt" gehen und der BG Meldung machen.

Wenn Sie während der Arbeit - mit Willen oder wenigstens Duldung des Arbeitgebers - auf Skates unterwegs sind (warum nicht? Für Kurierdienste ist das als Alternative zum Fahrrad durchaus vorstellbar), dann muß der Arbeitgeber bzw. muß seine Betriebshaftpflicht für Unfälle geradestehen. Sicherheitshalber sollten Sie nebenbei aber trotzdem immer privat haftpflichtversichert sein.

Und nachdem Skaten ja ziemlich unfallträchtig ist, sollten Sie auch den Abschluß einer privaten Unfallversicherung in Betracht ziehen. Sie sichert alle Rentenschäden ab, die sich auf Privatfahrten (also nicht auf Berufswegefahrten) ereignen. Die Unfallversicherung muß jedoch im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung für jeden Skater einzeln abgeschlossen werden.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 12.11.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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