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Wie wird die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt errechnet?

Alkohol geht ja nicht unmittelbar nach dem Hinunterschlucken des Getränks ins Blut über sondern braucht eine gewisse Zeit, um vom Körper absorbiert zu werden (sogenannte Anflutungsphase). Einmal aufgenommenen Alkohol baut der Körper auch sogleich wieder ab( sog. Abbau- oder Resorptionsphase), sodaß Anflutungsphase und Abbauphase sich überschneiden können (was immer der Fall ist, wenn man zum Beispiel in gemütlicher Runde über eine längeren Zeitraum Alkohol zu sich nimmt).
Besonders spektakulär waren immer die Fälle, in denen jemand einen Sturztrunk absolviert, z.B. eine halbe Flasche Strohrum "auf Ex" getrunken, sich sogleich ins Auto gesetzt hat und an der nächsten Ecke angehalten wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der genossene Alkohol noch nicht absorbiert bei der Blutalkoholkontrolle eine Stunde später jedoch war der Fahrer natürlich völlig betrunken. Für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass absolute Fahruntüchtigkeit nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auch dann schon vorliegt, wenn der erst später ins Blut übergehende Alkohol bei der Fahrt schon im Körper war (BVerfG NZV 1995 Seite 76).

Im übrigen kommt es sehr stark darauf an, wann man mit dem Trinken aufgehört hat, wann man angehalten wurde und wann die Blutprobe entnommen wurde. Aus diesen drei Daten (und dem Trinkverhalten) kann man durch Rückrechnung näherungsweise ermitteln, welche Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt vorgelegen hat. Eine solche Berechnung ist ("in dubio pro reo") immer zugunsten des Angeklagten vorzunehmen.
Wenn man zugunsten eines Angeklagten eine möglichst hohe Blutalkoholkonzentration berechnen will, dann kann man von einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille zuzüglich einem einmaligen Sicherheitsabschlag von 0,2 Promille ausgehen (OLG Hamm, VRS 96 Seite 68 – das kann wichtig zur Beantwortung der Frage sein, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt).
Will man eine möglichst niedrige Blutalkoholkonzentration errechnen, dann darf man seine Rückrechnung erst zwei Stunden nach Trinkende beginnen (BGH St 25 Seite 250) und muß dann von einem stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille ausgehen (BGH, gleiche Entscheidung).

In den ersten beiden Stunden nach Trinkende ist eine Rückrechnung zu Lasten des Angeklagten nicht zulässig (BGH, siehe oben).

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 16.09.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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