Wie wird die Alkoholisierung
zum Tatzeitpunkt errechnet?
Alkohol geht ja nicht unmittelbar nach dem Hinunterschlucken des Getränks ins Blut
über sondern braucht eine gewisse Zeit, um vom Körper absorbiert zu werden (sogenannte Anflutungsphase).
Einmal aufgenommenen Alkohol baut der Körper auch sogleich wieder ab( sog. Abbau-
oder Resorptionsphase), sodaß Anflutungsphase und Abbauphase sich überschneiden
können (was immer der Fall ist, wenn man zum Beispiel in gemütlicher Runde über eine
längeren Zeitraum Alkohol zu sich nimmt).
Besonders spektakulär waren immer die Fälle, in denen jemand einen Sturztrunk absolviert,
z.B. eine halbe Flasche Strohrum "auf Ex" getrunken, sich sogleich ins Auto
gesetzt hat und an der nächsten Ecke angehalten wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der
genossene Alkohol noch nicht absorbiert bei der Blutalkoholkontrolle eine Stunde später
jedoch war der Fahrer natürlich völlig betrunken. Für diesen Fall hat das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass absolute Fahruntüchtigkeit nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen auch dann schon vorliegt, wenn der erst später ins Blut
übergehende Alkohol bei der Fahrt schon im Körper war (BVerfG NZV 1995 Seite
76).
Im übrigen kommt es sehr stark darauf an, wann man mit dem Trinken aufgehört hat,
wann man angehalten wurde und wann die Blutprobe entnommen wurde. Aus diesen drei Daten
(und dem Trinkverhalten) kann man durch Rückrechnung näherungsweise ermitteln, welche
Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt vorgelegen hat. Eine solche Berechnung ist
("in dubio pro reo") immer zugunsten des Angeklagten vorzunehmen.
Wenn man zugunsten eines Angeklagten eine möglichst hohe Blutalkoholkonzentration berechnen will, dann kann man von einem
stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille zuzüglich einem einmaligen Sicherheitsabschlag
von 0,2 Promille ausgehen (OLG Hamm, VRS 96 Seite 68 das kann wichtig zur Beantwortung der Frage sein, ob Vorsatz
oder Fahrlässigkeit vorliegt).
Will man eine möglichst niedrige Blutalkoholkonzentration errechnen, dann darf man seine
Rückrechnung erst zwei Stunden nach Trinkende beginnen (BGH St 25 Seite 250) und muß
dann von einem stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille ausgehen (BGH, gleiche
Entscheidung).