Wann führe ich eigentlich
ein Fahrzeug?
Die Gerichte haben festgelegt, dass Voraussetzung für das "Führen eines
Fahrzeugs" mindestens ist, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird
(BGH NZV 1989 Seite 32). Das bedeutet, dass sich mindestens die Räder drehen müssen. Wer
lediglich den Motor anläßt und das Licht einschaltet, der "führt" sein
Fahrzeug noch nicht (BGH zfs 1989 Seite 32). Solange sich die Räder des Wagens noch nicht
drehen, ist man noch straffrei, egal wie betrunken man ist. Denn man mag zwar versucht
haben, ein Fahrzeug betrunken zu fahren, das alleine ist aber nicht strafbar, denn die
versuchte Trunkenheit im Verkehr ist straffrei.
Im übrigen reicht es bei Mofa- oder Radfahrern aber auch schon, wenn diese sich auf
dem Sattel sitzend abstoßen.
Auch der betrunkene Beifahrer "führt" ein Fahrzeug im Verkehr, wenn er in das
Steuer greift und damit die Lenkung beeinflußt. Auch wer ein abgeschlepptes Fahrzeug
lenkt, "führt" es im Sinne des Gesetzes (BHG NJW 1995 Seite 1245).
Setzt ist der Wagen unwillkürlich in Bewegung, weil man ihn angelassen und dabei nicht
beachtet hat, dass der Gang noch eingelegt war und der Wagen dadruch "nach vorne
hüpft", ist dies noch kein "Führen des Kraftfahrzeugs" (OLG Düsseldorf,
zfs 1992 Seite 101).
Wer übrigens ein Fahrzeug schiebt, der führt es nicht (OLG Düsseldorf, VRS 50
Seite 426).