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Wann führe ich eigentlich ein Fahrzeug?

 Die Gerichte haben festgelegt, dass Voraussetzung für das "Führen eines Fahrzeugs" mindestens ist, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird (BGH NZV 1989 Seite 32). Das bedeutet, dass sich mindestens die Räder drehen müssen. Wer lediglich den Motor anläßt und das Licht einschaltet, der "führt" sein Fahrzeug noch nicht (BGH zfs 1989 Seite 32). Solange sich die Räder des Wagens noch nicht drehen, ist man noch straffrei, egal wie betrunken man ist. Denn man mag zwar versucht haben, ein Fahrzeug betrunken zu fahren, das alleine ist aber nicht strafbar, denn die versuchte Trunkenheit im Verkehr ist straffrei.

Im übrigen reicht es bei Mofa- oder Radfahrern aber auch schon, wenn diese sich auf dem Sattel sitzend abstoßen.
Auch der betrunkene Beifahrer "führt" ein Fahrzeug im Verkehr, wenn er in das Steuer greift und damit die Lenkung beeinflußt. Auch wer ein abgeschlepptes Fahrzeug lenkt, "führt" es im Sinne des Gesetzes (BHG NJW 1995 Seite 1245).
Setzt ist der Wagen unwillkürlich in Bewegung, weil man ihn angelassen und dabei nicht beachtet hat, dass der Gang noch eingelegt war und der Wagen dadruch "nach vorne hüpft", ist dies noch kein "Führen des Kraftfahrzeugs" (OLG Düsseldorf, zfs 1992 Seite 101).

 Wer übrigens ein Fahrzeug schiebt, der führt es nicht (OLG Düsseldorf, VRS 50 Seite 426).

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 16.09.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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