Wann handele ich fahrlässig und wann kann man mir Vorsatz vorwerfen?
Die Beantwortung dieser Frage ist relativ
wichtig. Denn wer vorsätzlich betrunken fährt, wird härter bestraft, als derjenige, dem
das Gericht nur Fahrlässigkeit vorwerfen kann. Umgekehrt kann derjenige, der seinen
Führerschein wieder haben will und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
durchführen lassen muß, als Vorsatztäter eventuell besser gestellt sein, als derjenige,
der nur fahrlässig gehandelt hat (denn wer sich trotz hoher Alkoholisierung "noch
fit" fühlte, der ist sofort als notorischer Säufer verschrien ,obwohl er nur
fahrlässig gehandelt hat, während derjenige, der sich wegen des Alkohols
"hundeelend" fühlte, vom Anschein her weniger trinkgewohnt ist, aber genau
wußte, dass er nicht fahren konnte und deswegen wegen Vorsatzes bestraft wurde).
Grundsätzlich gibt es bei der Rechtsprechung ein Nord-Süd-Gefälle. Im Norden der
Republik wird man wesentlich schneller wegen Vorsatzes verurteilt als im Süden. Generell
ist es jedoch nach der Rechtsprechung "auffallend selten" (so BGH St 22 Seite
200), dass man überhaupt von vorsätzlichem Handeln ausgehen darf (vgl. auch OLG Köln,
VRS 98 Seite 145). Aus der Höhe der BAK (Blutalkoholkonzentration) kann in aller Regel
nicht auf eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt geschlossen werden. Es gibt keinen
Erfahrungssatz, dass derjenige, der bereits erheblich getrunken hat, deshalb wissen muß,
dass er nicht mehr fahrfähig ist. Auch aus einem Verhalten nach der Tat kann nicht auf
Vorsatz geschlossen werden. Denn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass es bei einem
Unfall oder bei einem Anhalten durch die Polizei einen "Nüchternschock" (OLG
Zweibrücken, VRS 82 Seite 365) geben kann. Wer also beim Anhalten einen völlig normalen
Eindruck macht, der muß trotzdem bei Fahrtantritt nicht unbedingt seine
Fahruntüchtigkeit mit einkalkuliert haben.
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