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Wann handele ich fahrlässig und wann kann man mir Vorsatz vorwerfen?

Die Beantwortung dieser Frage ist relativ wichtig. Denn wer vorsätzlich betrunken fährt, wird härter bestraft, als derjenige, dem das Gericht nur Fahrlässigkeit vorwerfen kann. Umgekehrt kann derjenige, der seinen Führerschein wieder haben will und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchführen lassen muß, als Vorsatztäter eventuell besser gestellt sein, als derjenige, der nur fahrlässig gehandelt hat (denn wer sich trotz hoher Alkoholisierung "noch fit" fühlte, der ist sofort als notorischer Säufer verschrien ,obwohl er nur fahrlässig gehandelt hat, während derjenige, der sich wegen des Alkohols "hundeelend" fühlte, vom Anschein her weniger trinkgewohnt ist, aber genau wußte, dass er nicht fahren konnte und deswegen wegen Vorsatzes bestraft wurde).

Grundsätzlich gibt es bei der Rechtsprechung ein Nord-Süd-Gefälle. Im Norden der Republik wird man wesentlich schneller wegen Vorsatzes verurteilt als im Süden. Generell ist es jedoch nach der Rechtsprechung "auffallend selten" (so BGH St 22 Seite 200), dass man überhaupt von vorsätzlichem Handeln ausgehen darf (vgl. auch OLG Köln, VRS 98 Seite 145). Aus der Höhe der BAK (Blutalkoholkonzentration) kann in aller Regel nicht auf eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt geschlossen werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der bereits erheblich getrunken hat, deshalb wissen muß, dass er nicht mehr fahrfähig ist. Auch aus einem Verhalten nach der Tat kann nicht auf Vorsatz geschlossen werden. Denn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass es bei einem Unfall oder bei einem Anhalten durch die Polizei einen "Nüchternschock" (OLG Zweibrücken, VRS 82 Seite 365) geben kann. Wer also beim Anhalten einen völlig normalen Eindruck macht, der muß trotzdem bei Fahrtantritt nicht unbedingt seine Fahruntüchtigkeit mit einkalkuliert haben.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 16.09.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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