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Strafrecht

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Was ist, wenn ich so betrunken war, dass ich überhaupt nicht mehr gewußt habe, was ich tat?

In solchen Fällen gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: 

  • entweder man geht davon aus, dass derjenige, der keine Kontrolle mehr hat, auch nicht schuldfähig handeln kann. Das führt aber noch nicht zur Straffreiheit. Derjenige, der im Vollrausch eine Straftat begeht, ist zwar nicht wegen dieser Straftat aber wegen des Rausches strafbar, § 323 a StGB.
  • oder man geht davon aus, dass der Täter, schon während er sich den Rausch zugelegt hat, zumindest mit einkalkuliert hat, dass er im Rausch dann die Tat begehen werde (Bsp.: der Ehefrauenmörder legt sich die Pistole zurecht und trinkt sich anschließend soviel Mut an, dass er keine Kontrolle mehr hat; im Vollrausch übt er dann die Tat aus). Für diese Fälle hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 17 Seite 333) die Rechtsfigur der "actio libera in causa" erfunden. Nach dieser Rechtsfigur kommt es nur noch darauf an, ob man, solange man nüchtern genug war, bereits eine "vorwerfbare innere Beziehung zur späteren Tat" hergestellt hat. Ob man während der Tat noch zurechnungsfähig war oder nicht, ist egal. Man wird jedenfalls wegen der Tat verurteilt (unser Ehegattenmörder also nicht wegen des Vollrausches sondern wegen Mordes).  

Bei den Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr, also den §§ 316 und 315 c StGB und auch bei § 24 a StVG ist eine Vorverlegung der Schuld über die "actio libera in causa" grundsätzlich unzulässig (BGH DAR 1996 Seite 465). Folglich kann man nur wegen des Vollrausches nach § 323 a StGB verurteilt werden.

 

Resultat: Straffrei geht man nicht aus. Bei Trunkenheit im Verkehr bringt einem der Vollrausch also nichts. Man muß schon eine schwere Straftat oder sogar einen Mord begehen, bevor es einen "Rauschrabatt" gibt.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 16.09.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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