Was ist, wenn ich so betrunken war, dass ich überhaupt nicht mehr
gewußt habe, was ich tat?
In solchen Fällen gibt es grundsätzlich
zwei Möglichkeiten:
- entweder man geht davon aus, dass derjenige, der keine Kontrolle mehr hat, auch nicht
schuldfähig handeln kann. Das führt aber noch nicht zur Straffreiheit. Derjenige, der im
Vollrausch eine Straftat begeht, ist zwar nicht wegen dieser Straftat aber wegen
des Rausches strafbar, § 323 a StGB.
- oder man geht davon aus, dass der Täter, schon während er sich den Rausch zugelegt
hat, zumindest mit einkalkuliert hat, dass er im Rausch dann die Tat begehen werde (Bsp.:
der Ehefrauenmörder legt sich die Pistole zurecht und trinkt sich anschließend soviel
Mut an, dass er keine Kontrolle mehr hat; im Vollrausch übt er dann die Tat aus). Für
diese Fälle hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 17 Seite 333) die Rechtsfigur der "actio
libera in causa" erfunden. Nach dieser Rechtsfigur kommt es nur noch darauf an, ob
man, solange man nüchtern genug war, bereits eine "vorwerfbare innere Beziehung zur
späteren Tat" hergestellt hat. Ob man während der Tat noch zurechnungsfähig war
oder nicht, ist egal. Man wird jedenfalls wegen der Tat verurteilt (unser Ehegattenmörder
also nicht wegen des Vollrausches sondern wegen Mordes).
Bei den Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr, also den §§ 316 und 315 c StGB und
auch bei § 24 a StVG ist eine Vorverlegung der Schuld über die "actio libera in
causa" grundsätzlich unzulässig (BGH DAR 1996 Seite 465). Folglich kann man
nur wegen des Vollrausches nach § 323 a StGB verurteilt werden.
Resultat: Straffrei geht man nicht aus. Bei Trunkenheit im Verkehr
bringt einem der Vollrausch also nichts. Man muß schon eine schwere Straftat oder sogar
einen Mord begehen, bevor es einen "Rauschrabatt" gibt.
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