Wie berauscht darf ich
eigentlich sein, bevor ich im Verkehr kein Fahrzeug mehr führen darf?
Die meisten Rauschtaten werden nach wie vor unter Alkoholeinfluß begangen. Ist jemand absolut
fahruntüchtig, was bei Autofahrern ab 1,1 Promille (BHG NZV 1990 Seite 357) und
bei Radfahrern ab 1,6 Promille (BayObLG NJW 1992 Seite 1906) der Fall ist, dann ist der
Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr automatisch erfüllt. Man kann sich dann nicht mehr
mit dem Argument wehren, dass man trotz der hohen Alkoholgehalts in Wirklichkeit doch
fahrtüchtig gewesen sei. Etwas anderes gilt bei relativer Fahruntüchtigkeit
(ab 0,3 Promille, BGH VSR 19 Seite 296). Hier darf die Polizei von Trunkenheit in Verkehr
nur ausgehen, wenn andere klare Anzeichen dazu kommen, aus denen sich ergibt, dass der
Fahrzeuglenker aufgrund der (geringeren) Alkoholisierung nicht mehr in der Lage ist, den
Wagen im Verkehr sicher zu führen. Das kann eine unsichere Fahrweise sein, das können
auch klar ersichtliche Fahrfehler sein. Meist ist der Nachweis der Trunkenheit im Verkehr
unter 1,1 Promille nicht möglich, weshalb Fahrten, die mit einer geringeren
Alkoholisierung durchgeführt werden im Allgemeinen nur nach dem 0,8-Promille-Gesetz (§
24 a StVG) bestraft werden.
Interessant in diesem Zusammenhang ist die Frage, wie denn nun der
genaue Grad der Alkoholisierung ermittelt wird. Oft wird die Blutprobe erst
Stunden später entnommen.
Für Drogen gilt, dass sie nur dann relevant sind, wenn sie die intellektuellen und
motorischen Fähigkeiten und das Hemmungsvermögen beeinträchtigen (BGH VRS 53 Seite
356), wobei dies namentlich bei allen Stoffen gemäß § 1 des Betäubungsmittelgesetzes
der Fall ist (ausdrücklich entschieden für Haschisch, BGH, VRS 53 Seite 356, vgl. auch
BGH DAR 1977 Seite 145).
Es reicht aber nicht aus, dass dem Fahrzeugführer Drogenwirkstoffe im Blut nachgewiesen
werden. Grundsätzlich müssen noch weitere Beweisanzeichen festgestellt werden, aus denen
sich ergibt, dass der Fahrer nicht mehr fahrfähig war (also wiederum eklatante Fahrfehler
oder unsichere Fahrweise). Die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund
drogenbedingter Pupillenstarre genügt nicht ohne weiteres (BGH NZV 1999 Seite 48).