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Wie berauscht darf ich eigentlich sein, bevor ich im Verkehr kein Fahrzeug mehr führen darf?

Die meisten Rauschtaten werden nach wie vor unter Alkoholeinfluß begangen. Ist jemand absolut fahruntüchtig, was bei Autofahrern ab 1,1 Promille (BHG NZV 1990 Seite 357) und bei Radfahrern ab 1,6 Promille (BayObLG NJW 1992 Seite 1906) der Fall ist, dann ist der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr automatisch erfüllt. Man kann sich dann nicht mehr mit dem Argument wehren, dass man trotz der hohen Alkoholgehalts in Wirklichkeit doch fahrtüchtig gewesen sei. Etwas anderes gilt bei relativer Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille, BGH VSR 19 Seite 296). Hier darf die Polizei von Trunkenheit in Verkehr nur ausgehen, wenn andere klare Anzeichen dazu kommen, aus denen sich ergibt, dass der Fahrzeuglenker aufgrund der (geringeren) Alkoholisierung nicht mehr in der Lage ist, den Wagen im Verkehr sicher zu führen. Das kann eine unsichere Fahrweise sein, das können auch klar ersichtliche Fahrfehler sein. Meist ist der Nachweis der Trunkenheit im Verkehr unter 1,1 Promille nicht möglich, weshalb Fahrten, die mit einer geringeren Alkoholisierung durchgeführt werden im Allgemeinen nur nach dem 0,8-Promille-Gesetz (§ 24 a StVG) bestraft werden.

Interessant in diesem Zusammenhang ist die Frage, wie denn nun der genaue Grad der Alkoholisierung ermittelt wird. Oft wird die Blutprobe erst Stunden später entnommen.

Für Drogen gilt, dass sie nur dann relevant sind, wenn sie die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten und das Hemmungsvermögen beeinträchtigen (BGH VRS 53 Seite 356), wobei dies namentlich bei allen Stoffen gemäß § 1 des Betäubungsmittelgesetzes der Fall ist (ausdrücklich entschieden für Haschisch, BGH, VRS 53 Seite 356, vgl. auch BGH DAR 1977 Seite 145).
Es reicht aber nicht aus, dass dem Fahrzeugführer Drogenwirkstoffe im Blut nachgewiesen werden. Grundsätzlich müssen noch weitere Beweisanzeichen festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass der Fahrer nicht mehr fahrfähig war (also wiederum eklatante Fahrfehler oder unsichere Fahrweise). Die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund drogenbedingter Pupillenstarre genügt nicht ohne weiteres (BGH NZV 1999 Seite 48).

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 16.09.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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