Die Behörden müssen sich weiter
bemüht haben, mit zumutbaren Mitteln den Vorfall aufzuklären
(LG Frankfurt, NZV 92, S. 45)
Dabei kann man von der Behörde in Verkehrssachen jedoch keine Ermittlungen verlangen, wie
sie bei Schwerkriminalität üblich sind.
Nach einigen Gerichten reicht es bereits aus, daß dem Fahrzeughalter der in
Verkehrs-Owi-Sachen übliche Anhörungsbogen geschickt wurde und dieser nicht
zurückgekommen ist (AG Lörrach, NZV 91, S. 285). Ähnlich niedrigere Anforderungen
stellt das BVG (ZfS 92, S. 286) und das OVG Nordrhein-Westfalen (ZfS 92, S. 250). Weitere
Ermittlungshandlungen fordern jedoch das VG Dresden (DAR 94, S. 128) und das VG des
Saarlandes (ZfS 1995, S. 158). Wird ein PKW unstreitig von mehreren Firmenmitarbeitern
benutzt, reicht es nicht, wenn nur der Anhörungsbogen nicht zurückgeschickt wird. Die
Polizei muß dann mindestens weitere Ermittlungen im Wege von Befragungen, etc. anstellen
(VG Osnabrück, ZfS 97, s. 159).