Es muß ein erheblicher
Verkehrsverstoß vorgelegen haben
Hier gilt die Faustregel: Alles was in Flensburg eingetragen wird, ist normalerweise so
erheblich, daß es zur Fahrtenbuch-Auflage führen kann. Das bedeutet, daß
Verkehrsverstösse, die zu einem Bußgeld von weniger als DM 80,00 führen, normalerweise
keine Fahrtenbuch-Auflage auslösen können. Etwas anderes gilt jedoch, wenn mit ein und
demselben Fahrzeug in kürzerem Abstand eine Vielzahl kleinerer Verfehlungen begangen
werden (Beispiel: Der immer gleiche Wagen fährt immer an der gleichen Stelle 10 km/h zu
schnell). Auch eine Vielzahl kleiner Delikte kann folglich zu einer Fahrtenbuch-Auflage
führen.
Einige Gerichte siedeln die Grenze der Erheblichkeit noch etwas höher an. Das OVG
Münster (NZV 1996, S. 296) läßt eine Fahrtenbuchauflage zu, wenn bei einer Verurteilung
zu dem Delikt drei Punkte eingetragen worden wären (ähnlich niedersächsisches OVG, ZfS
97, S. 77).
Als Faustregel gilt also: Was nicht in Flensburg eingetragen wird, kann normalerweise
auch nicht zu einer Fahrtenbuchauflage führen.