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Es muß ein erheblicher Verkehrsverstoß vorgelegen haben
 

Hier gilt die Faustregel: Alles was in Flensburg eingetragen wird, ist normalerweise so erheblich, daß es zur Fahrtenbuch-Auflage führen kann. Das bedeutet, daß Verkehrsverstösse, die zu einem Bußgeld von weniger als DM 80,00 führen, normalerweise keine Fahrtenbuch-Auflage auslösen können. Etwas anderes gilt jedoch, wenn mit ein und demselben Fahrzeug in kürzerem Abstand eine Vielzahl kleinerer Verfehlungen begangen werden (Beispiel: Der immer gleiche Wagen fährt immer an der gleichen Stelle 10 km/h zu schnell). Auch eine Vielzahl kleiner Delikte kann folglich zu einer Fahrtenbuch-Auflage führen. 

Einige Gerichte siedeln die Grenze der Erheblichkeit noch etwas höher an. Das OVG Münster (NZV 1996, S. 296) läßt eine Fahrtenbuchauflage zu, wenn bei einer Verurteilung zu dem Delikt drei Punkte eingetragen worden wären (ähnlich niedersächsisches OVG, ZfS 97, S. 77). 

Als Faustregel gilt also: Was nicht in Flensburg eingetragen wird, kann normalerweise auch nicht zu einer Fahrtenbuchauflage führen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 14.02.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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