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Gilt das Fahrtenbuch nur für ein Fahrzeug bzw. nur für eine Person oder auch für mehrere Fahrzeuge und Personen?

 

Fahrtenbücher beziehen sich grundsätzlich nur auf Fahrzeuge und nicht auf Personen, werden also nicht für bestimmte Personen sondern für bestimmte Fahrzeuge angeordnet. Im Normalfall wird ein Fahrtenbuch nur für ein Fahrzeug mit einem bestimmten Kennzeichen angeordnet. Theoretisch ist die Behörde aber berechtigt, alle weiteren von Ihnen gehaltenen Fahrzeuge in die Fahrtenbuchauflage mit einzubeziehen. Der Sinn des ganzen ist es, zu vermeiden, daß Sie zum Zwecke der Begehung von Verkehrsverstössen einfach auf andere Fahrzeuge ausweichen. 

Wenn Sie das Fahrzeug, dessen Kennzeichen in der Fahrtenbuchauflage erwähnt ist, veräußeren, erlischt für Sie natürlich die Pflicht, für diesen Wagen noch weiter ein Fahrtenbuch zu führen. Schaffen Sie ein Ersatzfahrzeug an, kann die Behörde jedoch die Auflage auf dieses Ersatzfahrzeug erweitern.

Schaffen Sie selbst kein Ersatzfahrzeug mehr an sondern z.B. nur Ihr Lebenspartner und benutzen Sie deren Wagen dann nur noch gelegentlich mit, dann darf für dieses Fahrzeug jedenfalls wegen der bisherigen Verstöße kein Fahrtenbuch angeordnet werden.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 14.02.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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