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Wie lange darf die Fahrtenbuchauflage angeordnet werden?
 

Hier richtet sich die Rechtsprechung natürlich sehr stark nach dem Einzelfall aus. Jeder Fall ist anders, so daß hier nur ungefähre Größenordnungen angegeben werden können. Bei einem Rotlichtverstoß beispielsweise darf die Auflage nur in Ausnahmefällen länger als 6 Monate dauern (OVG Münster, VersR 75, S. 384). Bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (statt 80 km/h wurden 152 km/h gefahren) hat das VG des Saarlandes eine 1-jährige Dauer für gerechtfertigt gehalten (ZfS 1997, S. 319). Auch wenn sich die Delikte häufen, kann sich die Frist für die Auflage verlängern (3 Geschwindigkeitsüberschreitungen um 16, 27 und 12 km/h, 2jährige Dauer, BVG NJW 1979, S. 1054).

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 14.02.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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