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Strafrecht

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Strafzumessung - strafmildernde Umstände

Das Strafgesetzbuch gibt dem Richter bei einer Menge von Straftatbeständen die Möglichkeit, evtl. die Strafe zu mildern, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Allgemein gilt dies für jede Straftat jedoch im Falle des § 46 a StGB, wenn sich der Täter bereits bemüht hat, den Schaden wieder gutzumachen. Dabei ist aber Voraussetzung, dass Sie das Opfer persönlich entschädigen.

In vielen Fällen wird Ihnen sowieso nichts anderes übrig bleiben. Fahren Sie beispielsweise bei Rot über eine Ampel und verursachen dadurch einen Unfall, dann wird Ihre Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit sowieso nicht zahlen. Ihre Haftpflichtversicherung ist außerdem von der Leistung frei, wenn sich an die Verursachung des Schadens eine Unfallflucht anschließt. In diesem Fall müssen Sie ohnehin selber zahlen, so dass es sich empfiehlt, mit dem Geschädigten unbedingt noch vor der Hauptverhandlung in Verbindung zu treten und seinen Schaden zu begleichen. Das wird sich im allgemeinen positiv auf die Höhe der verhängten Strafe auswirken.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 26.02.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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