Strafzumessung -
strafmildernde Umstände
Das Strafgesetzbuch gibt dem Richter bei einer Menge von
Straftatbeständen die Möglichkeit, evtl. die Strafe zu mildern, wenn bestimmte
Voraussetzungen vorliegen. Allgemein gilt dies für jede Straftat jedoch im Falle des §
46 a StGB, wenn sich der Täter bereits bemüht hat, den Schaden wieder
gutzumachen. Dabei ist aber Voraussetzung, dass Sie das Opfer persönlich
entschädigen.
In vielen Fällen wird Ihnen sowieso nichts anderes übrig
bleiben. Fahren Sie beispielsweise bei Rot über eine Ampel und verursachen dadurch einen
Unfall, dann wird Ihre Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit sowieso nicht
zahlen. Ihre Haftpflichtversicherung ist außerdem von der Leistung frei, wenn
sich an die Verursachung des Schadens eine Unfallflucht anschließt. In diesem Fall
müssen Sie ohnehin selber zahlen, so dass es sich empfiehlt, mit dem
Geschädigten unbedingt noch vor der Hauptverhandlung in Verbindung zu treten und
seinen Schaden zu begleichen. Das wird sich im allgemeinen positiv auf die Höhe der
verhängten Strafe auswirken.