Zahlungserleichterungen
Wenn es Ihnen nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu zahlen, kann Ihnen das
Gericht entweder eine Zahlungsfrist einräumen oder Ihnen gestatten, die
Strafe in Raten abzuzahlen. Dabei kann der Richter aber eine Klausel
einbauen, nach der die Vergünstigung wieder entzogen wird, wenn Sie mit der Zahlung der
Raten in Rückstand geraten. Wird eine solche Regel bei Abfassung des Urteils übersehen
oder geraten Sie später in Zahlungsschwierigkeiten, können Sie einen entsprechenden Antrag
später noch bei der für die Vollstreckung zuständigen Staatsanwaltschaft stellen.
Das Gesetz räumt in § 42 StGB dem Richter diese
Möglichkeit vor allem deshalb ein, um die Umstände mit zu berücksichtigen, die er bei
der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes außer Acht lassen muß.
Dort darf er beispielsweise von Ihnen in Anspruch genommene Verbraucherkredite nicht
anrechnen.
Leben Sie in einer Eigentumswohnung, muß er den Wohnwert bei der Höhe des Tagessatzes
hinzurechnen. Das kann Sie aber in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bringen. Haben Sie
beispielsweise seine Eigentumswohnung geerbt und wohnen kostenfrei darin, beträgt der
Wohnwert aber DM 1.200,00 und haben Sie die Wohnung eingerichtet und zahlen DM 600,00
monatlich für die Einrichtung ab, dann sind diese Beträge bei der Ermittlung der
Tagessatzhöhe nicht zu berücksichtigen. Nach Abzug der Schulden haben Sie zum Leben
vielleicht noch DM 1.400,00. Der Richter muß bei der Berechnung der Tagessatz-Höhe dann
von einem Betrag von DM 1.400,00 + DM 600,00 + DM 1.200,00 = DM 3.200,00 ausgehen, so dass
ein Tagessatz DM 105,00 beträgt. Mit dem Ihnen zur Verfügung stehenden Betrag von nur DM
1.400,00 werden Sie aller Wahrscheinlichkeit nach eine Geldstrafe nicht auf einmal
bezahlen können. In einem solchen Fall kann das Gericht nach § 42 StGB Ratenzahlung
gewähren.