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Strafrecht

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Grundzüge der Strafzumessung

§ 46 StGB stellt für den Richter Richtlinien auf, nach denen er eine Strafe bemessen muß. Bei der Strafzumessung berücksichtigt er insbesondere (vgl. § 46 II StGB)

Aus all diesen Puzzlestücken wird der Richter dann ein Resultat zusammenfügen.
Bei den Ausführungen hierzu werden Sie feststellen, dass Sie selbst dann, wenn schon fest steht, was Sie angestellt haben und sie sich quasi nicht mehr "herausreden" können, Sie noch einige Möglichkeiten haben, am Ergebnis, sprich: an der Höhe der Strafe, etwas zu ändern.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 26.02.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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