OLG Karlsruhe: Den
überzähligen Passagier trifft bei Unfall ein Mitverschulden
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer
Verkehrsunfallsache entschieden, daß denjenigen, der als fünfte Person in einem nur mit
vier Sitzplätzen und demzufolge auch nur mit vier Sicherheitsgurten ausgerüsteten PKW
mitfährt, ein Mitverschulden von 20 % trifft, wenn er sich bei einem Unfall Verletzungen
zuzieht.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die
Klägerin fuhr in einem viersitzigen Coupé ("zwei plus zwei") des Beklagten
mit, als es zu einem Unfall kam, weil der Beklagte die Kontrolle über sein Fahrzeug
verlor. Das Fahrzeug kam von der Fahrbahn ab und überschlug sich mehrfach. Dabei erlitt
die Klägerin schwerste Verletzungen. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt mit insgesamt
fünf Personen besetzt. Die Klägerin saß auf der - nur für zwei Personen vorgesehenen -
Rückbank zwischen zwei anderen Mitfahrerinnen. An ihrem Platz war kein Sicherheitsgurt
vorhanden. Dem Schadensersatzverlangen der Klägerin hielten der beklagte Fahrer und
dessen Haftpflichtversicherung entgegen, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil sie
nicht angeschnallt gewesen sei.
Während die Vorinstanz, das Landgericht Mannheim, der
Ansicht war, der Klägerin könne kein Mitverschulden vorgeworfen werden, da ihr Sitzplatz
nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet gewesen sei, ließ der 10. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Karlsruhe den Einwand des Mitverschuldens durchgreifen. Zwar hätten
weder der Fahrer noch die Klägerin dadurch gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen,
daß in dem für vier Personen zugelassenen Sportcoupé fünf Personen mitgefahren seien.
Eine höchstzulässige Zahl von zu befördenden Personen sei nämlich gesetzlich nicht
bestimmt, so daß - solange nicht gegen andere Bestimmungen, etwa über das zulässige
Gesamtgewicht, verstoßen werde - allein der Umstand, daß mehr Personen befördert
werden, als Plätze und Gurte vorhanden sind, keine Gesetzesverletzung darstelle. Trotzdem
treffe die Klägerin ein Mitverschulden, weil sie vorwerfbar gegen eigene Interessen
verstoßen ("Verschulden gegen sich selbst") und sich erhöhter Gefahr
ausgesetzt habe, indem sie im Fahrzeug des Klägers auf einem nicht mit einem
Sicherheitsgurt ausgestatteten Platz mitgefahren sei. Diese Obliegenheitsverletzung habe
auch dazu geführt, daß die Klägerin wesentlich schwerwiegendere Verletzungen erlitten
habe. Das Mitverschulden sei aber geringer zu gewichten als in Fällen der -
sanktionsbewehrten - Nichtanlegung eines vorhandenen Sicherheitsgurtes. Der 10. Zivilsenat
hat das Mitverschulden der Klägerin mit 20 % bewertet und die geltend gemachten
Ansprüche um diese Quote gekürzt. In einem Parallelverfahren war demgegenüber das
Mitverschulden der beiden anderen Mitfahrerinnen auf der Rückbank, die vorhandene Gurte
nicht benutzt hatten, mit 40 % bewertet worden.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.07.1999 - 10 U
55/99 -
Quelle: Pressemitteilung OLG Karlsruhe