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OLG Karlsruhe: Den überzähligen Passagier trifft bei Unfall ein Mitverschulden

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer Verkehrsunfallsache entschieden, daß denjenigen, der als fünfte Person in einem nur mit vier Sitzplätzen und demzufolge auch nur mit vier Sicherheitsgurten ausgerüsteten PKW mitfährt, ein Mitverschulden von 20 % trifft, wenn er sich bei einem Unfall Verletzungen zuzieht.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin fuhr in einem viersitzigen Coupé ("zwei plus zwei") des Beklagten mit, als es zu einem Unfall kam, weil der Beklagte die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Das Fahrzeug kam von der Fahrbahn ab und überschlug sich mehrfach. Dabei erlitt die Klägerin schwerste Verletzungen. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt mit insgesamt fünf Personen besetzt. Die Klägerin saß auf der - nur für zwei Personen vorgesehenen - Rückbank zwischen zwei anderen Mitfahrerinnen. An ihrem Platz war kein Sicherheitsgurt vorhanden. Dem Schadensersatzverlangen der Klägerin hielten der beklagte Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung entgegen, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil sie nicht angeschnallt gewesen sei.

Während die Vorinstanz, das Landgericht Mannheim, der Ansicht war, der Klägerin könne kein Mitverschulden vorgeworfen werden, da ihr Sitzplatz nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet gewesen sei, ließ der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe den Einwand des Mitverschuldens durchgreifen. Zwar hätten weder der Fahrer noch die Klägerin dadurch gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, daß in dem für vier Personen zugelassenen Sportcoupé fünf Personen mitgefahren seien. Eine höchstzulässige Zahl von zu befördenden Personen sei nämlich gesetzlich nicht bestimmt, so daß - solange nicht gegen andere Bestimmungen, etwa über das zulässige Gesamtgewicht, verstoßen werde - allein der Umstand, daß mehr Personen befördert werden, als Plätze und Gurte vorhanden sind, keine Gesetzesverletzung darstelle. Trotzdem treffe die Klägerin ein Mitverschulden, weil sie vorwerfbar gegen eigene Interessen verstoßen ("Verschulden gegen sich selbst") und sich erhöhter Gefahr ausgesetzt habe, indem sie im Fahrzeug des Klägers auf einem nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestatteten Platz mitgefahren sei. Diese Obliegenheitsverletzung habe auch dazu geführt, daß die Klägerin wesentlich schwerwiegendere Verletzungen erlitten habe. Das Mitverschulden sei aber geringer zu gewichten als in Fällen der - sanktionsbewehrten - Nichtanlegung eines vorhandenen Sicherheitsgurtes. Der 10. Zivilsenat hat das Mitverschulden der Klägerin mit 20 % bewertet und die geltend gemachten Ansprüche um diese Quote gekürzt. In einem Parallelverfahren war demgegenüber das Mitverschulden der beiden anderen Mitfahrerinnen auf der Rückbank, die vorhandene Gurte nicht benutzt hatten, mit 40 % bewertet worden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.07.1999 - 10 U 55/99 -

Quelle: Pressemitteilung OLG Karlsruhe

 

 

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