Der
Kampf um den Parkplatz
Eine im Stadtverkehr am Samstag vormittag immer wieder
auftauchende Situation: Ein Fußgänger blockiert eine Parklücke, um einem anderen, der
eben noch sein Fahrzeug herholt oder wendet, den Parkplatz freizuhalten. Ein anderer
Autofahrer fährt heran und will trotz Fußgänger in die Lücke einparken.
Von jeher war die Rechtsprechung der Meinung, daß der
Fußgänger nicht wegen Nötigung strafbar ist, da er den Autofahrer, den er am
Einparken hindert, nicht zu einem unangemessenen Handeln veranlaßt. Grundsätzlich sieht
es die Rechtsprechung nicht als unangemessen an, wenn sich jemand einen anderen Parkplatz
suchen muß (OLG Köln, NJW 1979, S. 2056).
Etwas anderes gilt für den Kraftfahrer, der
in einer solchen Situation den Fußgänger aus der Parklücke drängt, in dem er ihn
anfährt. Ein solches Verhalten ist als Nötigung strafbar (OLG Hamm, NJW 1970, S.
74).
Allerdings gibt es jetzt eine aktuelle Entscheidung
des OLG Naumburg (DAR 1998, S. 28),
das eine Nötigung dann verneint, wenn der PKW den Fußgänger zwar berührt, der
PKW-Fahrer aber immer wieder anhält, um dem Fußgänger ausreichend Zeit zu lassen, Platz
zu machen. Diese Entscheidung ist sicherlich ebenfalls vertretbar. Denn auch für den
Fußgänger ist es sicherlich kein unangemessenes Verhalten, aus der Parklücke
herauszutreten, zurück auf den Bürgersteig zu gehen (wo er ja eigentlich auch
hingehört) und dem Autofahrer Platz zu machen.
Gleichwohl müssen wir an dieser Stelle davor warnen, als Autofahrer regelmäßig so
vorzugehen. Denn noch handelt es sich hier um eine Einzelentscheidung, von der nicht klar
ist, ob sie von den übrigen deutschen Obergerichten übernommen wird. Und wenn Sie mit
Ihrer Stoßstange die Beine des Fußgängers berühren, dann kann - sollte Ihnen das
Gaspedal auch nur eine Winzigkeit ausrutschen - daraus blitzschnell eine gefährliche
Körperverletzung werden - und bei der ist immer eine Freiheitsstrafe (zumindest auf
Bewährung) fällig. Prädikat: Nicht empfehlenswert!