Schneiden
nach Überholvorgang
Wer einen anderen überholt und zu dicht vor ihm wieder
einschert, begeht eine Nötigung, wenn er dabei den anderen "schneidet". Das ist
nicht schon dann der Fall, wenn dabei der nötige Sicherheitsabstand nicht eingehalten
wird. Die für eine Nötigung notwendige Intensität ist erst dann erreicht, wenn der
"Geschnittene" stark reagieren, also beispielsweise hart abbremsen muß, um eine
direkte Gefahr für sich und sein Fahrzeug oder für sonstige Verkehrsteilnehmer zu
vermeiden.
Die in solchen Fällen gern gebrauchte Ausrede des
Hereinschneidenden, er gab auf den Hintermann kurzfristig einfach nicht geachtet
(fehlender Vorsatz!), zieht in den meisten Fällen nicht. Denn immerhin hat er den anderen
ja gerade erst überholt und muß wissen, wo sich dieser befindet.
Ausreden läßt die Rechtsprechung nur in den Fällen gelten,
in denen der Überholende selbst in einer Art Notlage ist und nicht anders handeln kann.
Das kann auf der Autobahn z.B. der Fall sein, wenn ein Überholender von einem
Nachfolgenden, noch schneller fahrenden, durch dichtes Auffahren selbst genötigt wird.
Das kann ferner der Fall sein, wenn der Überholende plötzlich mit Gegenverkehr
konfrontiert wird (auch diese Entschuldigung zieht bei den Gerichten allerdings dann
nicht, wenn die gefährliche Situation vorhersehbar war bzw. im unübersichtlichen
Gelände überholt wurde).
Grundsätzlich liegt bei derartigen Vorfällen keine
Nötigung vor, wenn der Hintermann lediglich leicht abbremsen muß, um den
Sicherheitsabstand wieder herzustellen.