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Schneiden nach Überholvorgang

Wer einen anderen überholt und zu dicht vor ihm wieder einschert, begeht eine Nötigung, wenn er dabei den anderen "schneidet". Das ist nicht schon dann der Fall, wenn dabei der nötige Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird. Die für eine Nötigung notwendige Intensität ist erst dann erreicht, wenn der "Geschnittene" stark reagieren, also beispielsweise hart abbremsen muß, um eine direkte Gefahr für sich und sein Fahrzeug oder für sonstige Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.

Die in solchen Fällen gern gebrauchte Ausrede des Hereinschneidenden, er gab auf den Hintermann kurzfristig einfach nicht geachtet (fehlender Vorsatz!), zieht in den meisten Fällen nicht. Denn immerhin hat er den anderen ja gerade erst überholt und muß wissen, wo sich dieser befindet.

Ausreden läßt die Rechtsprechung nur in den Fällen gelten, in denen der Überholende selbst in einer Art Notlage ist und nicht anders handeln kann. Das kann auf der Autobahn z.B. der Fall sein, wenn ein Überholender von einem Nachfolgenden, noch schneller fahrenden, durch dichtes Auffahren selbst genötigt wird. Das kann ferner der Fall sein, wenn der Überholende plötzlich mit Gegenverkehr konfrontiert wird (auch diese Entschuldigung zieht bei den Gerichten allerdings dann nicht, wenn die gefährliche Situation vorhersehbar war bzw. im unübersichtlichen Gelände überholt wurde).

Grundsätzlich liegt bei derartigen Vorfällen keine Nötigung vor, wenn der Hintermann lediglich leicht abbremsen muß, um den Sicherheitsabstand wieder herzustellen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 20.03.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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