Verkehrsrecht - Online

Strafrecht

Info by

logo4.gif (2996 Byte)

 

Verhalten gegenüber Bussen, die mit eingeschalteter Warnblinkanlage an einer einer Haltestelle stehen.

Halten diese Busse (Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse) an der Haltestelle und ist das Warnblinklicht eingeschaltet, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig muß der Fahrzeugführer warten.

 

 

© 1997 Verkehrspolizeiinspektion München, Verkehrserziehung und -aufklärung

Zurück
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zur Homepage der Kanzlei Kaßing
Wenn Sie Fragen haben...