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Alkohol - die Folgen

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Die 0,3-Promille-Grenze

Bis zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 %o haben nach gesicherten wissenschaftlichen Untersuchungen auch alkohol-ungewohnte Personen keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen, können also ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr steuern. Wer also mit weniger als 0,3 %o im Verkehr ein Fahrzeug führt, verhält sich im Hinblick auf seinen Alkoholgenuß also nicht strafbar.

Schon ab 0,3 %o wird die Sache allerdings ernst, wenn Sie in einen Unfall verwickelt werden. Denn nach den gleichen wissenschaftlichen Untersuchungen häufen sich ab einer BAK von 0,3 %o die alkoholtypischen Ausfallerscheinungen. Es kommt zu fahrtechnischen Unsicherheiten. Andererseits steigt durch die alkoholbedingte Enthemmung die Risikobereitschaft des Fahrers.

Verursachen Sie mit einer BAK von mehr als 0,3 %o einen Verkehrsunfall, dann wird zu Ihren Lasten vermutet, daß es der Alkohol war, der den Unfall hervorgerufen hat. In diesem Falle sind Sie dann gleich erheblich strafbar, und zwar wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c StGB.

Diesen Promille-Wert erreicht man bereits - zumindest kurzzeitig - mit einer halben Bier, so daß jeder, der überhaupt nur nach dem Genuß von Alkohol sich ans Steuer setzt, für den Fall eines Unfalles das Risiko eingeht, seinen Führerschein zu verlieren. Denn eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c StGB wird mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Führerschein ist mindestens 6 Monate weg, in den allermeisten Fällen jedoch länger.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 23.07.2000

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