Die 0,3-Promille-Grenze
Bis zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 %o haben nach
gesicherten wissenschaftlichen Untersuchungen auch alkohol-ungewohnte Personen keine
alkoholtypischen Ausfallerscheinungen, können also ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr
steuern. Wer also mit weniger als 0,3 %o im Verkehr ein Fahrzeug führt, verhält sich im
Hinblick auf seinen Alkoholgenuß also nicht strafbar.
Schon ab 0,3 %o wird die Sache allerdings ernst, wenn
Sie in einen Unfall verwickelt werden. Denn nach den gleichen wissenschaftlichen
Untersuchungen häufen sich ab einer BAK von 0,3 %o die alkoholtypischen
Ausfallerscheinungen. Es kommt zu fahrtechnischen Unsicherheiten. Andererseits steigt
durch die alkoholbedingte Enthemmung die Risikobereitschaft des Fahrers.
Verursachen Sie mit einer BAK von mehr als 0,3 %o einen
Verkehrsunfall, dann wird zu Ihren Lasten vermutet, daß es der Alkohol war, der den
Unfall hervorgerufen hat. In diesem Falle sind Sie dann gleich erheblich strafbar, und
zwar wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c StGB.
Diesen Promille-Wert erreicht man bereits - zumindest
kurzzeitig - mit einer halben Bier, so daß jeder, der überhaupt nur nach dem Genuß von
Alkohol sich ans Steuer setzt, für den Fall eines Unfalles das Risiko eingeht, seinen
Führerschein zu verlieren. Denn eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung nach § 315
c StGB wird mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der
Führerschein ist mindestens 6 Monate weg, in den allermeisten Fällen jedoch länger.