Verkehrsrecht - Online

Alkohol - die Folgen

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Die 1,6-Promille-Grenze

Mit 1,6 %o sind auch Radfahrer nach der Rechtsprechung absolut fahruntüchtig und werden dann (wie die Autofahrer schon mit 1,1 %o) wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB bestraft, unabhängig davon, ob sie nun einen Unfall begangen haben oder nicht.

Im übrigen gilt: Wurde Ihnen wegen einer alkoholbedingten Verkehrsstraftat der Führerschein entzogen und sind Sie "Ersttäter", also jemand, der das erste Mal erwischt wurde, wird Ihnen nach Ablauf der vom Gericht verhängten Sperrfrist die Verwaltungsbehörde normalerweise problemlos sofort wieder eine Fahrerlaubnis erteilen, wenn Sie zum Tatzeitpunkt nicht mehr als 1,6 %o hatten. Über 1,6 %o wird dann der sog. "Depperl-Test" (die medizinisch -psychologische Untersuchung) obligatorisch.

Sind Sie Mehrfachtäter, dann wird man von Ihnen auch mit einer BAK von unter 1,6 %o allerhöchst wahrscheinlich verlangen, daß Sie den Idiotentest absolvieren.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 23.07.2000

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