Die 1,6-Promille-Grenze
Mit 1,6 %o sind auch Radfahrer nach der Rechtsprechung
absolut fahruntüchtig und werden dann (wie die Autofahrer schon mit 1,1 %o) wegen
Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB bestraft, unabhängig davon, ob sie nun einen
Unfall begangen haben oder nicht.
Im übrigen gilt: Wurde Ihnen wegen einer alkoholbedingten
Verkehrsstraftat der Führerschein entzogen und sind Sie "Ersttäter", also
jemand, der das erste Mal erwischt wurde, wird Ihnen nach Ablauf der vom Gericht
verhängten Sperrfrist die Verwaltungsbehörde normalerweise problemlos sofort wieder eine
Fahrerlaubnis erteilen, wenn Sie zum Tatzeitpunkt nicht mehr als 1,6 %o hatten. Über
1,6 %o wird dann der sog. "Depperl-Test" (die medizinisch -psychologische
Untersuchung) obligatorisch.
Sind Sie Mehrfachtäter, dann wird man von Ihnen auch mit
einer BAK von unter 1,6 %o allerhöchst wahrscheinlich verlangen, daß Sie den Idiotentest
absolvieren.