Die 2,0-Promille-Grenze
Wer zum Tatzeitpunkt zwischen 1,6 und 2,0 %o hatte,
der muß jedenfalls vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die
medizinisch-psychologische Untersuchung absolvieren, wobei allerdings
Voraussetzung ist, daß sich aus den Umständen der Alkoholfahrt Anzeichen ergeben, die
den Verdacht zulassen, daß der Fahrer alkoholgewohnt ist. Das ist schon
dann der Fall, wenn trotz der hohen Alkoholisierung eine längere Strecke zurückgelegt
wurde bzw. wenn die hohe Alkoholisierung schon relativ früh am Tag erreicht wurde und
nicht auf einen Restalkohol vom Vortag zurückzuführen ist. Eine längere Strecke ist
dabei schon eine Strecke von nur etwa 500 m. Denn wer nicht alkoholgewohnt ist und
trotzdem eine BAK 1,6 %o hat, der ist im Zweifel nicht einmal mehr in der Lage, überhaupt
nur den Schlüssel ins Zündschloß zu bringen. Wer es evtl. noch schafft, der wird es
kaum schaffen, 500 m weit zu fahren, ohne an einem Zaun oder einer Mauer hängenzubleiben.
Wer so weit fährt, ohne einen Unfall gehabt zu haben, der muß - so jedenfalls die
gängigen wissenschaftlichen Erkenntnisse - vertraut sein im Umgang mit den Wirkungen von
Alkohol.
Wenn Sie mit 2,0 %o oder höher beim
Autofahren erwischt werden, braucht es gar keine Verdachtsmomente mehr, die sich aus der
Tat ergeben und darauf hindeuten, daß Sie alkoholgewohnt sind. Bei einer derart hohen
Promillezahl wird das nämlich vorausgesetzt. Denn nach gesicherten Erkenntnissen kann
niemand, der nicht alkoholgewohnt ist, 2,0 %o ohne Alkoholvergiftung erreichen. Bei einer
Promillezahl in dieser Höhe wird Ihnen also Alkohlgewöhnung unterstellt
mit der Folge, daß die MPU obligatorisch wird.