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Alkohol - die Folgen

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Die 2,0-Promille-Grenze

Wer zum Tatzeitpunkt zwischen 1,6 und 2,0 %o hatte, der muß jedenfalls vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die medizinisch-psychologische Untersuchung absolvieren, wobei allerdings Voraussetzung ist, daß sich aus den Umständen der Alkoholfahrt Anzeichen ergeben, die den Verdacht zulassen, daß der Fahrer alkoholgewohnt ist. Das ist schon dann der Fall, wenn trotz der hohen Alkoholisierung eine längere Strecke zurückgelegt wurde bzw. wenn die hohe Alkoholisierung schon relativ früh am Tag erreicht wurde und nicht auf einen Restalkohol vom Vortag zurückzuführen ist. Eine längere Strecke ist dabei schon eine Strecke von nur etwa 500 m. Denn wer nicht alkoholgewohnt ist und trotzdem eine BAK 1,6 %o hat, der ist im Zweifel nicht einmal mehr in der Lage, überhaupt nur den Schlüssel ins Zündschloß zu bringen. Wer es evtl. noch schafft, der wird es kaum schaffen, 500 m weit zu fahren, ohne an einem Zaun oder einer Mauer hängenzubleiben. Wer so weit fährt, ohne einen Unfall gehabt zu haben, der muß - so jedenfalls die gängigen wissenschaftlichen Erkenntnisse - vertraut sein im Umgang mit den Wirkungen von Alkohol.

Wenn Sie mit 2,0 %o oder höher beim Autofahren erwischt werden, braucht es gar keine Verdachtsmomente mehr, die sich aus der Tat ergeben und darauf hindeuten, daß Sie alkoholgewohnt sind. Bei einer derart hohen Promillezahl wird das nämlich vorausgesetzt. Denn nach gesicherten Erkenntnissen kann niemand, der nicht alkoholgewohnt ist, 2,0 %o ohne Alkoholvergiftung erreichen. Bei einer Promillezahl in dieser Höhe wird Ihnen also Alkohlgewöhnung unterstellt mit der Folge, daß die MPU obligatorisch wird.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 23.07.2000

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