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Alkohol - die Folgen

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Die 3,0-Promille-Grenze

Begehen Sie eine Straftat unter Alkoholeinfluß und beträgt die BAK 3,0 %o oder höher, dann geht die Rechtsprechung im Normalfall davon aus, daß Sie infolge der hohen Alkoholisierung nicht mehr Herr Ihrer Sinne waren. Sie werden dann nicht wegen der begangenen Straftat bestraft, sondern wegen Vollrausches. Da bei Vollrausch die Höchststrafe 5 Jahre Freihheitsstrafe beträgt, kann es sein, daß der Volltausch-Täter günstiger weg kommt als derjenige, der die Folgen seiner Tat zum Tatzeitpunkt noch einsehen konnte. Wer beispielsweise im Vollrausch jemand anderen ermordet, kann nicht wie üblich gem. § 211 BGB lebenslänglich bekommen, sondern höchstens 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Von diesen Regeln hat der Bundesgerichtshof jetzt jedoch für alkoholgewohnte Personen eine wichtige Ausnahme gemacht: Hat die Tat gezeigt, daß die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Täters trotz der hohen Alkoholisierung noch nicht so groß waren, daß schon davon ausgegangen werden kann, daß der Täter nicht mehr Herr seiner selbst war, kann trotz einer BAK von 3,0 oder gar mehr noch nicht von einem Vollrausch ausgegangen werden. War also der Täter trotz der hohen Alkoholisierung "noch fit", dann wird er nicht wegen Vollrausches, sondern wegen der begangenen Straftat verurteilt.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 23.07.2000

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