Die 3,0-Promille-Grenze
Begehen Sie eine Straftat unter Alkoholeinfluß und beträgt
die BAK 3,0 %o oder höher, dann geht die Rechtsprechung im Normalfall davon aus, daß Sie
infolge der hohen Alkoholisierung nicht mehr Herr Ihrer Sinne waren. Sie werden dann nicht
wegen der begangenen Straftat bestraft, sondern wegen Vollrausches. Da
bei Vollrausch die Höchststrafe 5 Jahre Freihheitsstrafe beträgt, kann
es sein, daß der Volltausch-Täter günstiger weg kommt als derjenige, der die Folgen
seiner Tat zum Tatzeitpunkt noch einsehen konnte. Wer beispielsweise im Vollrausch jemand
anderen ermordet, kann nicht wie üblich gem. § 211 BGB lebenslänglich bekommen, sondern
höchstens 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Von diesen Regeln hat der Bundesgerichtshof jetzt jedoch für
alkoholgewohnte Personen eine wichtige Ausnahme gemacht: Hat die Tat gezeigt, daß die
alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Täters trotz der hohen Alkoholisierung noch
nicht so groß waren, daß schon davon ausgegangen werden kann, daß der Täter nicht mehr
Herr seiner selbst war, kann trotz einer BAK von 3,0 oder gar mehr noch nicht von einem
Vollrausch ausgegangen werden. War also der Täter trotz der hohen Alkoholisierung
"noch fit", dann wird er nicht wegen Vollrausches, sondern wegen der begangenen
Straftat verurteilt.