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Alkohol - die Folgen

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Welche Auswirkungen habe die verschiedenen Grade der Alkoholisierung?

Die Auswirkungen von Alkoholgenuß und den durchschnittlichen Grad der Verkehrsgefährdung zeigt die folgende Tabelle. Die Angaben gelten nur für einen gesunden, alkoholgewohnten (nach neueren medizinischen Kenntnissen ist dieses Begriffspaar ein Paradoxon!) Menschen. Bei alkoholungewohnten Personen ist eine Verkehrsgefährdung schon bei einer geringeren BAK möglich.

Promille Alkoholbeeinflussung Verkehrsgefährdung
0,3 gering möglich
0,8 deutlich wahrscheinlich
1,1 erheblich absolute Fahruntauglichkeit i.S. der Rechtsprechung
2,0 Trunkenheit unbedingte Fahruntüchtigkeit auch bei alkoholgewohnten Personen
3,0 Vollrausch Wer hier noch fährt, braucht ebenso wie jeder, der ihm begegnet einen sehr guten Schutzengel!


Bitte beachten Sie Folgendes:
Sie können sich anhand vorstehender Informationen zwar ungefähr ausrechnen, wieviel Sie trinken können, ohne die Grenze von 0,8 Promille zu erreichen. Selbst wenn Sie aber wesentlich weniger trinken und dann trotzdem - und sei es auch nur mit einer geringen Teilschuld - in einen Unfall verwickelt werden, ist Ihr Führerschein weg!
Denn bei einer BAK ab 0,3 Promille geht wie aus obiger Tabelle ersichtlich die Rechtsprechung davon aus, daß eine Alkoholbeeinträchtigung wahrscheinlich, also mithin so stark ist, daß Sie nicht mehr in der Lage sind, den Anforderungen des Straßenverkehrs auch bei plötzlich auftretenden schwierigen Verkehrslagen so zu genügen, wie man dies von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer erwarten kann ( BGHSt 13, 83).
Auf deutsch: Ab 0,3 Promille kann vermutet werden, daß Sie in einer unfallträchtigen Situation nicht so reagieren konnten, wie wenn Sie nüchtern gewesen wären und deshalb der Alkoholgenuß zum Unfall geführt hat. Dann haben Sie nach § 315c StGB eine „fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung“ begangen, die den Führerscheinentzug zur Folge hat.

Also gilt generell: Sie befinden sich nur dann im „grünen Bereich“, wenn Sie entweder zum Glas oder zum Steuer greifen. Beides gleichzeitig geht leider nicht!

Also: Lieber 150 Mark für ein Taxi zahlen anstatt mehrere Tausender an Geldstrafe. Es rechnet sich immer!

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 16.08.2000

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