Betrieb von Radarwarngeräten derzeit
nicht strafbar.
Früher war die Rechtslage eindeutig: Die Vorschriften des
Fernmeldeanlagengesetzes verboten ganz klar den Betrieb von Radarwarngeräten. Dieses
Gesetz wurde jedoch vom neuen Telekommunikationsgesetz abgelöst und damit außer Kraft
gesetzt. Nach Ansicht des LG Berlin (DAR 1997, S. 501) ist - zumindest derzeit -
nach den aktuellen Bestimmungen das "Mitführen eines an die Fahrzeugstromversorgung
angeschlossenene empfangsbereiten Radarwarngerätes" nicht strafbar. Das Gericht
stellte fest, daß insoweit das Gesetz eine "Regelungslücke" hat.
Denn nach Auffassung des Gerichts kann der Betrieb eines
Radarwarngerätes allenfalls nach § 95 TKG strafbar sein. Voraussetzung dafür ist aber,
daß jemand Informationen "abhört". Das Gericht sah die
"Informationserlangung durch das Benutzen eines Radarwarngerätes, obe ein
Radargerät in Betrieb ist oder nicht" nicht als Abhören im Sinne des Gesetzes an.
"Abhören" habe der Gesetzgeber in § 201 StGB legal definiert.
Geschütztes Rechtsgut dort ist die "menschliche inhaltliche
Kommunikation". Diese Definition müsse auch § 95 TKG zugrundegelegt werden.
Ein Radarwarngerät ermittle nur, ob irgendwo in seinem Empfangsbereich ein Radarsthahl
aktiv sei. Mit ihm werde jedoch keinerlei menschliche Kommunikation abghört, weshalb §
95 TKG nicht greife.
Das Gericht machte aber deutlich, daß es den Betrieb solcher
Geräte keinesfalls billigt. Es forderte den Gesetzgeber dringend auf, die entstandene
Regelungslücke rasch zu schließen: "Geht man allerdings im Interesse öffentlicher
Sicherheit von einem Sanktionsbedürfnis im Hinblick auf das dem Beschuldigten
vorgeworfene Verhalten aus - wozu die Kammer neigt - , wäre dies vom Gesetzgeber deutlich
zu machen".
Im Moment ist folglich - sollte sich die Meinung des LG
Berlin durchsetzen, was noch nicht feststeht - der Betrieb von Radarwarngeräten nicht
strafbar. Im Hinblick darauf, daß Geschwindigkeitsverstöße die Unfallursache Nr. 1 in
Deutschland sind, ist aber damit zu rechnen, daß der Gesetzgeber kurzfristig tätig
werden und die Gesetzeslücke schließen wird.
Also: Im Moment darf man Radarwanrgeräte verwenden -
zumindest in Berlin. Wie andere Landgerichte entscheiden, bleibt abzuwarten. Ob das so
bleibt, darf bezweifelt werden. Ich bin sicher, daß der Gesetzgeber alsbald in das TKG
eine entsprechende "BRemse" einbauen wird. Daher dürfte es ratsam sein, sich
die Benutzung eines solchen Gerätes gar nicht erst anzugewöhnen sondern gleich mit
zivilen Geschwindigkeiten zu fahren.