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Betrieb von Radarwarngeräten derzeit nicht strafbar.

Früher war die Rechtslage eindeutig: Die Vorschriften des Fernmeldeanlagengesetzes verboten ganz klar den Betrieb von Radarwarngeräten. Dieses Gesetz wurde jedoch vom neuen Telekommunikationsgesetz abgelöst und damit außer Kraft gesetzt. Nach Ansicht des LG Berlin (DAR 1997, S. 501) ist  - zumindest derzeit - nach den aktuellen Bestimmungen das "Mitführen eines an die Fahrzeugstromversorgung angeschlossenene empfangsbereiten Radarwarngerätes" nicht strafbar. Das Gericht stellte fest, daß insoweit das Gesetz eine "Regelungslücke" hat.

Denn nach Auffassung des Gerichts kann der Betrieb eines Radarwarngerätes allenfalls nach § 95 TKG strafbar sein. Voraussetzung dafür ist aber, daß jemand Informationen "abhört". Das Gericht sah die "Informationserlangung durch das Benutzen eines Radarwarngerätes, obe ein Radargerät in Betrieb ist oder nicht" nicht als Abhören im Sinne des Gesetzes an. "Abhören" habe der Gesetzgeber in § 201 StGB  legal definiert. Geschütztes Rechtsgut dort ist die "menschliche inhaltliche Kommunikation".  Diese Definition müsse auch § 95 TKG zugrundegelegt werden. Ein Radarwarngerät ermittle nur, ob irgendwo in seinem Empfangsbereich ein Radarsthahl aktiv sei. Mit ihm werde jedoch keinerlei menschliche Kommunikation abghört, weshalb § 95 TKG nicht greife.

Das Gericht machte aber deutlich, daß es den Betrieb solcher Geräte keinesfalls billigt. Es forderte den Gesetzgeber dringend auf, die entstandene Regelungslücke rasch zu schließen: "Geht man allerdings im Interesse öffentlicher Sicherheit von einem Sanktionsbedürfnis im Hinblick auf das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten aus - wozu die Kammer neigt - , wäre dies vom Gesetzgeber deutlich zu machen".

Im Moment ist folglich - sollte sich die Meinung des LG Berlin durchsetzen, was noch nicht feststeht - der Betrieb von Radarwarngeräten nicht strafbar. Im Hinblick darauf, daß Geschwindigkeitsverstöße die Unfallursache Nr. 1 in Deutschland sind, ist aber damit zu rechnen, daß der Gesetzgeber kurzfristig tätig werden und die Gesetzeslücke schließen wird.

Also: Im Moment darf man Radarwanrgeräte verwenden - zumindest in Berlin. Wie andere Landgerichte entscheiden, bleibt abzuwarten. Ob das so bleibt, darf bezweifelt werden. Ich bin sicher, daß der Gesetzgeber alsbald in das TKG eine entsprechende "BRemse" einbauen wird. Daher dürfte es ratsam sein, sich die Benutzung eines solchen Gerätes gar nicht erst anzugewöhnen sondern gleich mit zivilen Geschwindigkeiten zu fahren.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 11.06.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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