Unfallflucht - Wie lange muß
ich warten? Wann darf ich wegfahren?
Grundsätzlich sind Sie gesetzlich verpflichtet, am Unfallort
zu bleiben, bis Ihre Personalien und Ihre Unfallbeteiligung
festgestellt sind. Wenn aber niemand erscheint, um diese Feststellungen
vorzunehmen, kann sich die Warterei in die Länge ziehen. Einheitliche Angaben darüber,
wie lange Sie wirklich warten müssen, gibt es im Gesetz und in der Rechtsprechung leider
nicht. Es kommt dabei auf die berühmten "Umstände des Einzelfalls" an. Nach
den bei Dreher-Tröndle (§ 142, Rz 41) veröffentlichten Entscheidungen sind Sie
jedenfalls dann aus dem Schneider,
- wenn der Schaden gering (bis zu 300 DM) ist und Sie 30 Minuten
warten,
- wenn Sie bei größeren Schäden und Verletzungen 60 Minuten
warten.
- Wenn beim Unfall allerdings jemand getötet wurde, ist Ihnen
zuzumuten, notfalls auch mehrere Stunden zu warten.
Etwas anderes kann z.B. gelten,
- wenn Sie vom Unfallort einfach weg müssen, weil für einen
Verletzten Hilfe geholt werden muß. Aber Achtung: Trotzdem so lange warten wie irgendwie
sinnvoll!
- wenn Sie z.B. den Wagen Ihres Nachbarn vor dessen Haus
beschädigt haben. Dann sollten Sie einige Minuten warten und dann den Nachbarn
herausklingeln.
- Wenn zu nachtschlafender Zeit einfach nicht damit gerechnet
werden kann, daß an der Unfallstelle jemand vorbei kommt. Dann kann schon ein ¼ Stunde
Wartezeit ausreichen.
Achtung! Die Entschuldigung,
sie hätten "es eilig gehabt", wird grundsätzlich nie akzeptiert.
Auch einen Fernostflug müssen Sie notfalls verpassen, wenn Sie auf dem Weg zum Flughafen
in einen Unfall verwickelt werden und nicht ausgeschlossen ist, daß Sie auch mit Schuld
sind.
Fahren Sie aber weg, nachdem Sie ausreichend lang gewartet
haben,dann muß Ihr erster Weg zum nächsten Telefon
führen, von wo aus Sie sofort die Polizei und ggf. die Rettung anrufen!