Verjährung bei Straftaten
Für die Verjährung bei Straftaten gilt im Prinzip das gleiche,
wie für die Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten, nur daß die Fristen
länger sind.
Für die üblichen Verkehrsstraftaten beträgt die Verfolgungsverjährung, also die
Frist, binnen derer die Ermittlungsbehörden gegen Sie vorgehen dürfen, 5 Jahre.
Für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gelten die gleichen
Prinzipien wie bei den Ordnungswidrigkeiten.
Eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen darf bis zu 3 Jahren vollstreckt werden.
Haben Sie sich eine höhere Geldstrafe oder eine Freihheitsstrafe bis zu einem Jahr
eingefangen, beträgt die Vollstreckungsverjährung 5 Jahre. Bei darüberliegenden
Freiheitsstrafen (bis zu 5 Jahren, höhere werden in Verkehrsstrafsachen kaum vorkommen),
beträgt die Vollstreckungsverjährung 10 Jahre.