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Strafrecht

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Verjährung bei Straftaten 

Für die Verjährung bei Straftaten gilt im Prinzip das gleiche, wie für die Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten, nur daß die Fristen länger sind. 

Für die üblichen Verkehrsstraftaten beträgt die Verfolgungsverjährung, also die Frist, binnen derer die Ermittlungsbehörden gegen Sie vorgehen dürfen, 5 Jahre

Für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gelten die gleichen Prinzipien wie bei den Ordnungswidrigkeiten

Eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen darf bis zu 3 Jahren vollstreckt werden. Haben Sie sich eine höhere Geldstrafe oder eine Freihheitsstrafe bis zu einem Jahr eingefangen, beträgt die Vollstreckungsverjährung 5 Jahre. Bei darüberliegenden Freiheitsstrafen (bis zu 5 Jahren, höhere werden in Verkehrsstrafsachen kaum vorkommen), beträgt die Vollstreckungsverjährung 10 Jahre.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 07.11.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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