Wiedereinsetzung - Wann ist in
Strafsachen eine Frist versäumt?
Infrage stehen hier vor allem die Einspruchsfristen gegen Bußgeldbescheide und
Strafbefehle. Die Ausführungen auf diesen Seiten gelten für Berufung und Revision gegen
Urteile bzw. Fristen für Beschwerden nur eingeschränkt. Bei solchen Rechtsmitteln
sollten Sie jedenfalls einen erfahrenen Anwalt zu rate ziehen. Das empfiehlt sich
übrigens auch bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide und Strafbefehle. Im Falle der
Wiedereinsetzung kann aber unter Umständen eigenes rasches Handeln veranlaßt sein, so
daß Sie zunächst einmal ohne Anwalt tätig werden müssen.
Grundsätzlich können Sie gegen einen Bußgeldbescheid oder einen Strafbefehl zwei
Wochen lang Einspruch einlegen.
- Diese Frist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem Ihnen der Bußgeldbescheid oder der
Strafbefehl zugestellt wird. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihnen der Postbote das
Schriftstück in die Hand drückt. Die Zustellung ist aber auch dann schon erfolgt, wenn
der Postbeamte Sie nicht antrifft, Ihnen eine Benachrichtigung in den Briefkasten wirft
und das Schriftstück auf dem Postamt niederlegt. In diesem Falle beginnt die Frist ab dem
Datum der Niederlegung zu laufen.
- Die Frist läuft dann 14 Tage, wobei der Tag der Zustellung oder Niederlegung nicht
mitgerechnet wird. Das klingt schwierig, ist aber einfach. Wenn Sie am Mittwoch einen
Bußgeldbescheid bekommen, läuft die Frist zwei Wochen später Mittwochs ab.
- Nach allgemeinen Regeln laufen Fristen nicht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ab.
Dies kann auch in Strafsachen bedeutsam sein. Zwar wird einem kaum Sonn- oder Feiertags
ein Bußgeldbescheid oder ein Strafbefehl zugestellt werden. Häufig ist es aber so, daß
derartige Schriftstücke (ähnlich wie übrigens auch Steuerbescheide und
Benachrichtigungen über nicht bestandene Prüfungen) ausgerechnet samstags im Briefkasten
liegen (wie wenn einem die Behörden mit Fleiß das Wochenende vermiesen wollten!). In
diesem Falle läuft die Frist nicht zwei Wochen darauf am Samstag ab, sondern erst am
darauffolgenden Montag. Ist dieser ein Feiertag, läuft die Frist auf darauffolgenden
ersten Werktag ab.
Wenn Sie nicht sicher sind, welcher Tag Feiertag ist und welcher nicht, holen Sie sich
lieber fachkundigen Rat bei einem Rechtsanwalt. Feiertage können regional unterschiedlich
sein. In Bayern beispielsweise gilt der 6. Januar (Dreikönig) als Feiertag, in anderen
Bundesländern nicht. Heiligabend und Sylvester sind keine Feiertage.
- Um eine Frist einzuhalten, muß man den Einspruch gegen Bußgeldbescheid oder
Strafbefehl so rechtzeitig abschicken, daß er am letzten Tag der Frist noch per Post bei
Gericht eingeht. Oder man geht her und bringt den Einspruch am letzten Tag der Frist bei
Gericht oder bei der Behörde vorbei oder wirft ihn in den Nachtbriefkasten. Ist das
Schriftstück am letzten Tag der Frist bis 24 Uhr nicht bei der Behörde oder bei Gericht
eingegangen, ist die Frist versäumt.
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