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Wiedereinsetzung - Wann ist in Strafsachen eine Frist versäumt? 

Infrage stehen hier vor allem die Einspruchsfristen gegen Bußgeldbescheide und Strafbefehle. Die Ausführungen auf diesen Seiten gelten für Berufung und Revision gegen Urteile bzw. Fristen für Beschwerden nur eingeschränkt. Bei solchen Rechtsmitteln sollten Sie jedenfalls einen erfahrenen Anwalt zu rate ziehen. Das empfiehlt sich übrigens auch bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide und Strafbefehle. Im Falle der Wiedereinsetzung kann aber unter Umständen eigenes rasches Handeln veranlaßt sein, so daß Sie zunächst einmal ohne Anwalt tätig werden müssen. 

Grundsätzlich können Sie gegen einen Bußgeldbescheid oder einen Strafbefehl zwei Wochen lang Einspruch einlegen. 

  • Diese Frist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem Ihnen der Bußgeldbescheid oder der Strafbefehl zugestellt wird. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihnen der Postbote das Schriftstück in die Hand drückt. Die Zustellung ist aber auch dann schon erfolgt, wenn der Postbeamte Sie nicht antrifft, Ihnen eine Benachrichtigung in den Briefkasten wirft und das Schriftstück auf dem Postamt niederlegt. In diesem Falle beginnt die Frist ab dem Datum der Niederlegung zu laufen.
  • Die Frist läuft dann 14 Tage, wobei der Tag der Zustellung oder Niederlegung nicht mitgerechnet wird. Das klingt schwierig, ist aber einfach. Wenn Sie am Mittwoch einen Bußgeldbescheid bekommen, läuft die Frist zwei Wochen später Mittwochs ab.
  • Nach allgemeinen Regeln laufen Fristen nicht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ab. Dies kann auch in Strafsachen bedeutsam sein. Zwar wird einem kaum Sonn- oder Feiertags ein Bußgeldbescheid oder ein Strafbefehl zugestellt werden. Häufig ist es aber so, daß derartige Schriftstücke (ähnlich wie übrigens auch Steuerbescheide und Benachrichtigungen über nicht bestandene Prüfungen) ausgerechnet samstags im Briefkasten liegen (wie wenn einem die Behörden mit Fleiß das Wochenende vermiesen wollten!). In diesem Falle läuft die Frist nicht zwei Wochen darauf am Samstag ab, sondern erst am darauffolgenden Montag. Ist dieser ein Feiertag, läuft die Frist auf darauffolgenden ersten Werktag ab.
    Wenn Sie nicht sicher sind, welcher Tag Feiertag ist und welcher nicht, holen Sie sich lieber fachkundigen Rat bei einem Rechtsanwalt. Feiertage können regional unterschiedlich sein. In Bayern beispielsweise gilt der 6. Januar (Dreikönig) als Feiertag, in anderen Bundesländern nicht. Heiligabend und Sylvester sind keine Feiertage.
  • Um eine Frist einzuhalten, muß man den Einspruch gegen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl so rechtzeitig abschicken, daß er am letzten Tag der Frist noch per Post bei Gericht eingeht. Oder man geht her und bringt den Einspruch am letzten Tag der Frist bei Gericht oder bei der Behörde vorbei oder wirft ihn in den Nachtbriefkasten. Ist das Schriftstück am letzten Tag der Frist bis 24 Uhr nicht bei der Behörde oder bei Gericht eingegangen, ist die Frist versäumt. 

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 03.08.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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