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Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich Wiedereinsetzung?

Wichtig ist vor allem, daß Sie die Frist unverschuldet versäumt haben. Selber schuld sind Sie an der Fristversäumnis, wenn Sie wußten, daß die Frist lief, Sie aber vergessen oder sonstwie verschlampt haben, rechtzeitig Einspruch einzulegen.

Ist Ihnen der Bescheid nicht richtig zugestellt worden oder ist Ihnen die Zustellung nicht mitgeteilt worden, dann trifft Sie natürlich kein Verschulden. Tatsächlich liegt in solchen Fällen gar kein Fall der Wiedereinsetzung vor, da bei einer fehlerhaften Zustellung die Frist gar nicht zu laufen beginnt und Sie deswegen die Frist auch gar nicht versäumt haben. Solche Fälle sind aber außerordentlich selten. Mir ist in meiner Praxis erst ein Fall vorgekommen, in dem ich glaubhaft machen konnte, daß die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (Postbote warf die Zustellbescheinigung in den Briefkasten. Die Briefkastenanlage war aber defekt, so daß die Bescheinigung vermutlich durch die aufgebogene Briefkastentür nach unten wieder herausfiel. Dort lagen jede Menge Werbeprospekte, die der Hausmeister am gleichen Tag weggeworfen hat. Vermutlich war auch die Zustellbescheinigung dabei). 

Häufiger ist der Fall, in dem der Bescheid zwar wirksam zugestellt wurde, Sie davon aber nichts wußten. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie sich gerade im Urlaub oder im Krankenhaus befinden. Das Gesetz verlangt von Ihnen im Normalfall nicht, daß Sie für solche Fälle immer Vorkehrungen treffen müssen, daß Sie vom Zugang eines solchen Schriftstücks auch rechtzeitig informiert werden. Sie brauchen also im Normalfall niemanden damit beauftragen, regelmäßig in Ihren Briefkasten zu schauen, wenn Sie gerade verreist sind. Etwas anderes gilt allerdings, wenn Sie aufgrund des vorausgegangenen Verfahrens mit Sicherheit erwarten konnten, daß in der nächsten Zeit "etwas kommt". Bei Bußgeldbescheiden oder Strafbefehlen ist dies in aller Regel aber nicht so. Wenn Sie zuvor schon Einwendungen vorgebracht haben, kann es ja immerhin sein, daß diese Einwendungen berücksichtigt werden und das Verfahren gegen Sie eingestellt wird. In diesem Fall ist es also nicht 100%ig sicher, daß ausgerechnet während Ihrer Abwesenheit der böse Brief hereinschneit. 

Müssen Sie aber damit rechnen, solche Post zu bekommen, sollten Sie auf jeden Fall jemandem Postvollmacht geben, damit er für Sie solche Einschreiben abholen und alles Notwendige veranlassen kann. Entsprechende Vollmachtsvormulare gibt es auf Ihrem Postamt. Der Bevollmächtigte muß dann auf einem weiteren Formular gesondert unterschreiben. Richten Sie sich auf einen zwei- bis dreimaligen Besuch beim Postamt ein. Die Sache ist sehr kompliziert gestaltet. Solche Dinge sollte man nicht auf den letzten Drücker erledigen. Der Bevollmächtigte sollte dann auch die schriftliche Vollmacht haben, entweder selbst Einspruch einzulegen oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Einfacher tun Sie sich natürlich, wenn Sie bereits vor Urlaubsantritt einen Anwalt beauftragt haben. Ist dies rechtzeitig geschehen, stellen die Gerichte an ihn zu mit der Folge, daß er die Frist für Sie wahren kann.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 03.08.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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