Unter welchen Voraussetzungen
bekomme ich Wiedereinsetzung?
Wichtig ist vor allem, daß Sie die Frist unverschuldet versäumt
haben. Selber schuld sind Sie an der Fristversäumnis, wenn Sie wußten, daß die Frist
lief, Sie aber vergessen oder sonstwie verschlampt haben, rechtzeitig Einspruch
einzulegen.
Ist Ihnen der Bescheid nicht richtig zugestellt worden oder ist Ihnen
die Zustellung nicht mitgeteilt worden, dann trifft Sie natürlich kein Verschulden.
Tatsächlich liegt in solchen Fällen gar kein Fall der Wiedereinsetzung vor, da bei einer
fehlerhaften Zustellung die Frist gar nicht zu laufen beginnt und Sie deswegen die Frist
auch gar nicht versäumt haben. Solche Fälle sind aber außerordentlich selten. Mir ist
in meiner Praxis erst ein Fall vorgekommen, in dem ich glaubhaft machen konnte, daß die
Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (Postbote warf die Zustellbescheinigung in
den Briefkasten. Die Briefkastenanlage war aber defekt, so daß die Bescheinigung
vermutlich durch die aufgebogene Briefkastentür nach unten wieder herausfiel. Dort lagen
jede Menge Werbeprospekte, die der Hausmeister am gleichen Tag weggeworfen hat. Vermutlich
war auch die Zustellbescheinigung dabei).
Häufiger ist der Fall, in dem der Bescheid zwar wirksam zugestellt wurde, Sie davon
aber nichts wußten. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie sich gerade im
Urlaub oder im Krankenhaus befinden. Das Gesetz verlangt von Ihnen im Normalfall nicht,
daß Sie für solche Fälle immer Vorkehrungen treffen müssen, daß Sie vom Zugang eines
solchen Schriftstücks auch rechtzeitig informiert werden. Sie brauchen also im Normalfall
niemanden damit beauftragen, regelmäßig in Ihren Briefkasten zu schauen, wenn Sie gerade
verreist sind. Etwas anderes gilt allerdings, wenn Sie aufgrund des vorausgegangenen
Verfahrens mit Sicherheit erwarten konnten, daß in der nächsten Zeit "etwas
kommt". Bei Bußgeldbescheiden oder Strafbefehlen ist dies in aller Regel aber nicht
so. Wenn Sie zuvor schon Einwendungen vorgebracht haben, kann es ja immerhin sein, daß
diese Einwendungen berücksichtigt werden und das Verfahren gegen Sie eingestellt wird. In
diesem Fall ist es also nicht 100%ig sicher, daß ausgerechnet während Ihrer Abwesenheit
der böse Brief hereinschneit.
Müssen Sie aber damit rechnen, solche Post zu bekommen, sollten Sie auf jeden Fall
jemandem Postvollmacht geben, damit er für Sie solche Einschreiben
abholen und alles Notwendige veranlassen kann. Entsprechende Vollmachtsvormulare gibt es
auf Ihrem Postamt. Der Bevollmächtigte muß dann auf einem weiteren Formular gesondert
unterschreiben. Richten Sie sich auf einen zwei- bis dreimaligen Besuch beim Postamt ein.
Die Sache ist sehr kompliziert gestaltet. Solche Dinge sollte man nicht auf den letzten
Drücker erledigen. Der Bevollmächtigte sollte dann auch die schriftliche Vollmacht
haben, entweder selbst Einspruch einzulegen oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Einfacher tun Sie sich natürlich, wenn Sie bereits vor Urlaubsantritt
einen Anwalt beauftragt haben. Ist dies rechtzeitig geschehen, stellen die Gerichte an ihn
zu mit der Folge, daß er die Frist für Sie wahren kann.