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Was muß ich tun, um Wiedereinsetzung zu bekommen?

Wiedereinsetzung bekommt nur der, der sie beantragt. Den Antrag müssen Sie schriftlich binnen einer Woche "nach Wegfall des Hindernisses" bei der Stelle gestellt haben, von der der Bescheid oder der Strafbefehl gekommen ist (also bei der Verwaltungsbehörde oder beim Gericht). 

Das Hindernis gilt in dem Moment als weggefallen, in dem Sie sich darum kümmern können, was Ihnen denn da zugestellt wurde. Finden Sie also nach Rückkehr aus Ihrem Urlaub eine Zustellbescheinigung im Briefkasten vor, gehen Sie bitte auf der Stelle zum Postamt und holen das Schriftstück ab. Denn die Frist beginnt sofort nach dem Urlaub zu laufen und binnen einer Woche muß Ihr schriftlicher Antrag bei der Behörde oder bei Gericht eingegangen sein.
Kehren Sie an einem Mittwoch abend aus dem Urlaub zurück, können Sie am gleichen Abend den Briefkasten noch leeren und am Donnerstag in der Früh auf das Postamt gehen. Die Frist beginnt dann am Donnerstag in der Früh zu laufen. Kehren Sie an einem Samstag zurück, können Sie vor Montag natürlich nicht aufs Postamt gehen, so daß die Frist erst am Montag zu laufen anfängt. 

Es reicht im übrigen nicht, nur "Wiedereinsetzung" zu beantragen. Sie müssen zugleich die Handlung nachholen, deren Frist Sie versäumt haben. Das bedeutet, daß Sie Wiedereinsetzung beantragen und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid oder Strafbefehl einlegen müssen.

Ferner müssen Sie glaubhaft machen, daß Sie die Frist schuldlos versäumt haben. Das können Sie tun, indem Sie Ihrem Antrag einen Hotelbuchungsbeleg oder Flugkarten beifügen, aus denen sich ergibt, daß Sie im fraglichen Zeitpunkt nicht daheim waren. Verfügungen Sie über solche Unterlagen nicht, können Sie eine eidesstattliche Versicherung verfassen oder sich die entsprechenden Tatsachen durch Dritte eidesstattlich versichern lassen.  

Zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung sollten Sie auf jeden Fall Vollstreckungsaufschub beantragen. Denn der Bußgeldbescheid oder Strafbefehl ist ja rechtskräftig mit der Folge, daß die darin enthaltene Geldstrafe eigentlich schon vollstreckt werden könnte. Um das verhindern, ist ein Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung jedenfalls sinnvoll.

Zum besseren Verständnis finden Sie hier ein

Muster für den Antrag auf Wiedereinsetzung.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 03.08.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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