| Verhalten nach dem Waschvorgang
Sobald Ihr Auto die Waschanlage verlassen hat, folgt der nächste Rundgang um das
Fahrzeug (den zweckmäßigerweise wieder der Zeuge durchführen sollte). Werfen Sie jetzt
einen genauen Blick auf das Fahrzeug und schauen Sie, ob irgendwelche neuen Schäden
entstanden sind. Können Sie keine Schäden feststellen, sollten Sie Ihren
Waschstraßenbeleg gleichwohl noch nicht sofort wegwerfen. Unter Umständen stellt sich ja
daheim nach einem noch genaueren Blick auf das Fahrzeug vielleicht noch etwas
heraus.
Stellen Sie aber sofort Schäden fest, dann sollten Sie folgendes tun:
- versuchen Sie, den Schaden möglichst fotografisch festzuhalten. Viele Autobesitzer
haben ein sogenanntes "Unfallaufnahme-Set" im Auto, zu dem auch eine Kamera
gehört. Diese kann dazu idealerweise hergenommen werden.
- Informieren Sie das Waschanlagepersonal und stellen Sie die Situation dar. Erläutern
Sie, daß das Fahrzeug vor Einfahren in die Waschanlage und danach besichtigt wurde und
daß der Schaden neu aufgetreten ist.
- können Sie dafür einen Zeugen vorweisen, wird ein vernünftiger Waschanlagenbetreiber
sich im allgemeinen zur Regulierung des Schadens bereit erklären und die Sache seiner
Versicherung melden, es sei denn, er versucht, sich auf seine allgemeinen
Geschäftsbedingungen hinauszureden. Versucht er das, schauen Sie bitte noch einmal nach,
ob die Bestimmung, auf die er sich bezieht, auch tatsächlich auf Ihrem
"Waschzettel" abgedruckt ist. Ist dies nicht der Fall, muß sie vor dem
Einfahren in die Waschanlage gut sichtbar ausgehangen haben. Ist auch das nicht der Fall,
kann sich der Waschanlagenbesitzer auf diese Bestimmung nicht berufen. Er kann das
übrigens auch nicht, wenn es sich um eine Bestim-mung handelt, die von der Rechtssprechung zwischenzeitlich für unwirksam erklärt worden
ist.
- nachdem Sie den Waschanlagenbesitzer informiert haben, sollten Sie als nächstes so gut
wie auf der Stelle eine Werkstatt aufsuchen und sich einen Kostenvoranschlag machen
lassen. Beträgt der Schaden an Ihrem Fahrzeug ersichtlich mehr als DM 1.500,--, können
Sie auch ein Sachverständigengutachten erstellen lassen.
- versuchen Sie vor dem Verlassen der Waschanlage herauszufinden, wer genau die
Betreiberfirma ist (Einzelfirma, GmbH, wer ist der Geschäftsführer?). Jeder
Gewerbebetrieb ist verpflichtet, irgendwo wenn auch noch so kleines Schild auszuhängen,
das Auskunft über den Betreiber gibt.
Wenn Sie alle notwendigen Unterlagen beieinander haben, beauftragen Sie entweder einen
Anwalt mit der Geltendmachung des Schadens oder aber schreiben Sie selbst an den Betreiber
der Waschanlage, wobei Sie den Schaden im einzelnen auflisten und eine Frist zur Zahlung
setzen. Die Kosten für ein Gutachten, den Anwalt und eventuell für die Zeit der
Reparatur anfallende Leihwagenkosten sind erstattungsfähig. Für die ganze Lauferei, die
mit der Sache verbunden ist, bekommen Sie sogar eine Auslagenpauschale, die nach der
Münchner Rechtsprechung derzeit DM 50,-- beträgt.
Schadensbelege fügen Sie für den Waschanlagenbetreiber nur in Kopie bei. Fordern Sie ihn
in diesem Schreiben auf, entweder binnen einer gewissen Frist zu zahlen, oder aber seine
Betriebshaftpfichtversicherung zu benennen.
Rührt sich auf dieses Schreiben nichts bzw. macht der Waschanlagenbesitzer Einwendungen,
die aus Ihrer Sicht nicht stichhaltig sind, ist es dann jedenfalls zweckmäßig, einen
Anwalt zu konsultieren.
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