LOGO3.GIF (1537 Byte)


Auto-Waschstraßen - Wer zahlt eventuelle Schäden?

 

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Waschanlagenbetreiber 

In jeder Waschanlage gibt es allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen Ihnen vorgeschrieben wird, wie Sie sich vor, während und nach dem Waschvorgang zu verhalten haben. Zumeist versuchen diese Bedingungen auch, die Haftung des Waschanlagenbesitzers für Schäden ganz oder teilweise auszuschließen. Dabei stellt sich einerseits die Frage, ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt Vertrags-bestandteil geworden sind und andererseits, ob die für Sie negativen Klauseln in den Bedingungen überhaupt wirksam sind:
Sind die Geschäftsbedingungen auf dem "Waschzettel" abgedruckt, sind sie Vertragsbestandteil geworden. Befinden sie sich auf der Rückseite des Zettels, muß auf der Vorderseite zumindest auf sie hingewiesen worden sein.
Sind sie auf dem "Waschzettel" nicht abgedruckt, dann müssen Sie entweder im Kassenraum der Waschanlage oder aber auf der Einfahrt zur Waschanlage gut sichtbar und gut lesbar ausgehängt sein, andernfalls sind sie nicht Vertragsbestandteil geworden und für Sie nicht verbindlich.

Folgende Klauseln in den Bedingungen von Waschanlagenbetreibern hat die Rechtsprechung (vgl. KG NJW-RR 1991, S. 698; OLG Hamburg, DAR 1984, S. 260; LG Hannover, DAR 1985, S. 60; LG Bayreuth, NJW 1982, S. 1766; Palandt, § 9 AGBG, Anm. 7a) für ungültig erklärt:

  • Der Waschanlagenbetreiber darf seine Haftung nicht beschränken und zwar auch nicht auf leichte Fahrlässigkeit. Denn beim heutigen Stand der Technik kann jeder Waschanlagenbenutzer erwarten, daß sein Fahrzeug in der Anlage unbeschädigt bleibt. Es ist also der Normalfall, daß dem Fahrzeug nichts passiert. Deshalb ist eine entsprechende Freizeichnungsklausel des Waschanlagenbetreibers unzu-lässig. Die Rechtsprechung hat eine solche Klausel außerdem für unzulässig an-gesehen, weil der Waschanlagenbenutzer den Waschvorgang von außen ja nicht beeinflussen kann. Er ist allenfalls für den Betreiber beherrschbar, und dieser darf sein Betriebsrisiko nicht auf den Kunden abwälzen. Im übrigen kann er sich für Schäden in Waschanlagen ja selbst versichern.
    Jede Freizeichnungsklausel, also auch eine solche, die nur grobe Fahrlässigkeit ausschließt und auch eine solche, die sich nur auf bestimmte Teile des Fahr-zeugs (Spiegel, Scheibenwischer, Antenne etc.) bezieht, ist daher unwirksam.
  • Häufig finden sich in Waschanlagen Bedingungen, Klauseln, die den Ersatz des Schadens auf direkt am Fahrzeug eingetretene Schäden beschränken und Folgeschäden ausschließen. Bei Folgeschäden handelt es sich um Gutachterkosten, Mietwagenkosten und Anwaltskosten etc. Auch solche Ausschlußklauseln hat die Rechtsprechung für nichtig erklärt.
  • Schließlich versuchen manche Waschanlagenbetreiber, den Kunden zu zwingen, einen Schaden noch vor Verlassen des Geländes zu melden. Sie wollen keine Haftung für eingetretene Schäden mehr übernehmen, wenn der Kunde das Gelände einmal verlassen hat. Abgesehen davon, daß es zwar zweckmäßig ist, einen Schaden so rasch wie möglich zu melden, hat die Rechtsprechung auch solche Klauseln für unzulässig erklärt. Denn schließlich kann es immer einmal passieren, daß ein eingetretener Schaden erst daheim bei genauerer Betrachtung festgestellt wird. Es wäre ungerecht, jemanden, der einen Schaden erst später bemerkt, anders zu behandeln, als jemanden, der sich gleich beim Waschanlagenbetreiber meldet.
    Wie gesagt: zweckmäßiger ist es allerdings, sich sein Fahrzeug sofort genau anzusehen und einen Schaden gleich zu melden. Denn ist man erst einmal vom Gelände, kann der Schaden ja theoretisch auch durch andere Geschehnisse, als durch den Waschvorgang eingetreten sein. Die Beweislage ist dann erheblich schwieriger.

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 16.05.1998

Zurück zur
Leitseite
Zurück zur vorigen Seite Zur Homepage der Kanzlei Kaßing