| Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Waschanlagenbetreiber
In jeder Waschanlage gibt es allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen Ihnen
vorgeschrieben wird, wie Sie sich vor, während und nach dem Waschvorgang zu verhalten
haben. Zumeist versuchen diese Bedingungen auch, die Haftung des Waschanlagenbesitzers
für Schäden ganz oder teilweise auszuschließen. Dabei stellt sich einerseits die Frage,
ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt Vertrags-bestandteil geworden sind und
andererseits, ob die für Sie negativen Klauseln in den Bedingungen überhaupt wirksam
sind:
Sind die Geschäftsbedingungen auf dem "Waschzettel" abgedruckt, sind sie
Vertragsbestandteil geworden. Befinden sie sich auf der Rückseite des Zettels, muß auf
der Vorderseite zumindest auf sie hingewiesen worden sein.
Sind sie auf dem "Waschzettel" nicht abgedruckt, dann müssen Sie entweder im
Kassenraum der Waschanlage oder aber auf der Einfahrt zur Waschanlage gut sichtbar und gut
lesbar ausgehängt sein, andernfalls sind sie nicht Vertragsbestandteil geworden und für
Sie nicht verbindlich.
Folgende Klauseln in den Bedingungen von Waschanlagenbetreibern hat die Rechtsprechung
(vgl. KG NJW-RR 1991, S. 698; OLG Hamburg, DAR 1984, S. 260; LG Hannover, DAR 1985, S. 60;
LG Bayreuth, NJW 1982, S. 1766; Palandt, § 9 AGBG, Anm. 7a) für ungültig erklärt:
- Der Waschanlagenbetreiber darf seine Haftung nicht beschränken und zwar auch
nicht auf leichte Fahrlässigkeit. Denn beim heutigen Stand der Technik kann
jeder Waschanlagenbenutzer erwarten, daß sein Fahrzeug in der Anlage unbeschädigt
bleibt. Es ist also der Normalfall, daß dem Fahrzeug nichts passiert. Deshalb ist eine
entsprechende Freizeichnungsklausel des Waschanlagenbetreibers unzu-lässig. Die
Rechtsprechung hat eine solche Klausel außerdem für unzulässig an-gesehen, weil der
Waschanlagenbenutzer den Waschvorgang von außen ja nicht beeinflussen kann. Er ist
allenfalls für den Betreiber beherrschbar, und dieser darf sein Betriebsrisiko nicht auf
den Kunden abwälzen. Im übrigen kann er sich für Schäden in Waschanlagen ja selbst
versichern.
Jede Freizeichnungsklausel, also auch eine solche, die nur grobe Fahrlässigkeit
ausschließt und auch eine solche, die sich nur auf bestimmte Teile des Fahr-zeugs
(Spiegel, Scheibenwischer, Antenne etc.) bezieht, ist daher unwirksam.
- Häufig finden sich in Waschanlagen Bedingungen, Klauseln, die den Ersatz des
Schadens auf direkt am Fahrzeug eingetretene Schäden beschränken und Folgeschäden
ausschließen. Bei Folgeschäden handelt es sich um Gutachterkosten,
Mietwagenkosten und Anwaltskosten etc. Auch solche Ausschlußklauseln hat die
Rechtsprechung für nichtig erklärt.
- Schließlich versuchen manche Waschanlagenbetreiber, den Kunden zu zwingen, einen
Schaden noch vor Verlassen des Geländes zu melden. Sie wollen keine
Haftung für eingetretene Schäden mehr übernehmen, wenn der Kunde das Gelände einmal
verlassen hat. Abgesehen davon, daß es zwar zweckmäßig ist, einen Schaden so rasch wie
möglich zu melden, hat die Rechtsprechung auch solche Klauseln für unzulässig erklärt.
Denn schließlich kann es immer einmal passieren, daß ein eingetretener Schaden erst
daheim bei genauerer Betrachtung festgestellt wird. Es wäre ungerecht, jemanden, der
einen Schaden erst später bemerkt, anders zu behandeln, als jemanden, der sich gleich
beim Waschanlagenbetreiber meldet.
Wie gesagt: zweckmäßiger ist es allerdings, sich sein Fahrzeug sofort genau anzusehen
und einen Schaden gleich zu melden. Denn ist man erst einmal vom Gelände, kann der
Schaden ja theoretisch auch durch andere Geschehnisse, als durch den Waschvorgang
eingetreten sein. Die Beweislage ist dann erheblich schwieriger.
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