Arbeitsrecht |
Buhrufe auf Betriebsfeier rechtfertigen keine fristlose Kündigung
Arbeitsverhältnisse sind irgendwie so was Ähnliches wie Ehen: Im Prinzip mag man sich ja und ist auch gern beieinander. Aber manchmal läuft doch nicht immer alles so reibungslos. Und eigentlich müßte man dann seinem Herzen mal richtig Luft machen und aussprechen dürfen, was einem nicht behagt. Sonst gibt’s nämlich irgendwann einen Riesen-Krach und dann - ist es vorbei. Wie eben in der Ehe auch.
Nun darf man sich unter Eheleuten ja nach Herzenslust in die Haare kriegen, ohne daß das irgendwelche gröberen rechtlichen Folgen haben muß.
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sieht die Sache da schon etwas heikler aus. Schließlich gibt es da so ein paar allgemeine Regeln. Der Ober sticht ja bekanntlich den Unter. Und ein Arbeitsvertrag ist ja auch wesentlich schneller gekündigt als eine Ehe geschieden.
Daher stellt sich für die Arbeitnehmer die Frage: Wie sag ich’s meinem Chefe? Und: Was darf ich ihm überhaupt sagen?
Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hatte darüber erst vor kurzem wieder zu entscheiden. Einem altgedienten Arbeiter, der schon seit 37 Jahren im Betrieb beschäftigt gewesen war, war plötzlich während der jährlichen Betriebsfeier der Kragen geplatzt, als er sich schon wieder die übliche Rede seines Chefs anhören mußte. Nachdem er auch schon ein paar Bierchen intus hatte, machte er aus seinem Herzen keine Mördergrube mehr und unterbrach seinen Boß mit lautstarken Buh-Rufen. Der unterbrach kurz, ließ den Störer feststellen und holte ihn am nächsten Tag zu sich. Der war zwischenzeitlich wieder nüchtern und entschuldigte sich zerknirscht. Aber der Chef war sauer und kündigte fristlos.
So zerknirscht war der alte Arbeiter nun auch wieder nicht, daß er sich das hätte gefallen lassen. Er ging auf’s Arbeitsgericht und erhob Kündigungsschutzklage.
Das Gericht entschied, daß auch im Arbeitsverhältnis das Grundrecht der Meinungsfreiheit gilt. Man darf also alles sagen und auch seinen ganzen Unmut äußern und darf dafür nicht gekündigt werden, solange man die üblichen Formen wahrt. Hier war nun das Gericht der Meinung, daß Buh-Rufe während einer Rede nicht so das Gelbe vom Ei sind, aber deswegen gleich kündigen, das hielt das Gericht auch nicht für gerechtfertigt. Nur grobe Beleidigungen seien ein Grund für eine sofortige Kündigung. Bei Buh-Rufen müsse eine Abmahnung ausreichen. Der Arbeitnehmer durfte also weiterarbeiten, muß sich aber in Zukunft etwas zurückhalten.
Fazit: Kritik ist ok, Wutanfälle sind bedenklich und Sachen, die unter die Gürtellinie gehen, muß sich kein Arbeitgeber gefallen lassen. Arbeitnehmer übrigens auch nicht. Auch sie können nach der Rechtsprechung den Hammer fallen lassen, wenn vom Chef z.B. massiv ausländerfeindliche Bemerkungen kommen.
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 08.07.2001