Wozu darf der Vermieter die
Kaution verwenden?
Gerät der Mieter während der Mietzeit mit der Zahlung seiner Miete in
Rückstand, kann der Vermieter sich aus der Kaution bedienen. Dazu ist er aber
nicht verpflichtet. Denn die Kaution dient in erster Linie dazu, dem Vermieter Sicherheit
zu geben, damit am Ende des Mietverhältnisses nicht eine Forderung offen
steht, die der
Mieter dann nicht mehr begleicht. Andererseits darf sich der Vermieter aber auch nicht
beliebig aus der Kaution bedienen. Bei rückständiger Miete darf er das nur tun, wenn
über seine Forderung entweder rechtskräftig entschieden ist oder aber seine Forderung
unstreitig, ganz offensichtlich begründet ist
oder wenn sich die Vermögensverhältnisse der Mieters in ganz erheblichem
Maße verschlechtert haben (LG Berlin, GE 97, 1027; LG Mannheim, WM 96,
269; AG Wiesbaden, WM 99,297). Hat der Mieter die Miete gemindert und war die
Mietminderung berechtigt, kann der Mieter den Vermieter gerichtlich zwingen, den Betrag,
den der Vermieter evtl. vom Kautionskonto genommen hat, dort wieder einzuzahlen (LG
Mannheim, WM 96, S.269). Hat sich der Vermieter jedoch zu recht aus der Kautionssumme
bedient, kann er wiederum den Mieter zur Auffüllung verpflichten (BGH, WM 72, S.
57).
Ansonsten dient die Kaution als Sicherheit für Forderungen des Vermieters, die ihm am
Ende des Mietverhältnisses zustehen, z.B. Schadensersatz für Beschädigungen an der
Wohnung, nicht gezahlte Nebenkosten etc.
Der Mieter ist nicht berechtigt, gegen evtl. Forderungen des Vermieters auf
Zahlung von Miete mit seiner Kaution aufzurechnen. Der Mieter darf also nicht am
Ende der Mietzeit seine Kaution quasi "abwohnen", weil er vermutet,
dass der
Vermieter sie ohnehin nicht ohne Streit zurückzahlen wird (LG München I, WM 96, S. 541).