Was passiert eigentlich mit der
Kaution, wenn der Vermieter wechselt?
Nach dem Gesetz ändert sich an einem Mietverhältnis nichts, wenn
der Vermieter sein Haus oder seine Wohnung verkauft, verschenkt oder
vererbt, § 566 BGB. Nach § 566a
BGB gilt das auch für die Rechtssituation rund um die Kaution. Der neue Vermieter kann
mit der an den alten Vermieter gezahlten Kaution ebenso gegen
rechnen, wie dies der alte
Vermieter gekonnt hätte.
Der neue Vermieter ist nach dem Gesetz auch
verpflichtet, dem Mieter die Kaution bei Ende des Mietverhältnisses zurück
zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob der alte Vermieter sie dem
neuen Vermieter ausgezahlt hat oder nicht, § 655a Abs. 1 BGB.
Darüber hinaus haftet der alte Vermieter dem Mieter für die Rückzahlung
der Kaution weiter, wenn " der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber
nicht erlangen" kann, § 566a Abs. 2 BGB. Wann das der Fall ist, ist
allerdings nicht ganz klar. Der Mieter wird wohl verpflichtet sein, immer
erst den neuen Vermieter in Anspruch zu nehmen, so lange das nicht
offensichtlich aussichtslos ist (BGHZ 141. S. 160).
Diese "Nachhaftung" des alten Vermieters ist jedoch ausgeschlossen, wenn
es der Mieter war, der ausdrücklich die Auszahlung der Kaution an den
neuen Vermieter verlangt hat oder - entsprechend informiert - dieser
Auszahlung zugestimmt hat, OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, S. 267.