Lieferfristen
Es gibt zwei Sorten Lieferfristen - verbindliche
oder unverbindliche. Für Sie ist eine verbindliche Lieferfrist natürlich
die bessere Lösung: Liefert der Händler innerhalb dieser Frist nicht, können Sie unter
Erfüllung gewisser Auflagen vom Vertrag abspringen. Auf eine solche Bindung wird sich der
Händler - und zwar mit gutem Grund - häufig nicht einlassen: Denn innerhalb der
vereinbarten Frist muß er ja schließlich den bestellten Wagen beibringen. Und oft genug
lassen Ihn seine Zulieferer im Regen stehen. Die Vereinbarung "unverbindlicher"
Lieferfristen ist also grundsätzlich nicht unseriös, wenn dabei gewisse Regeln
eingehalten werden:
Unabhängig davon, ob die Lieferfrist nun verbindlich oder
unverbindlich ist: Achten Sie immer darauf, daß die Frist
genau bestimmt ist. Also: "Lieferung bis zum (Datum)". Oder:
"Lieferung binnen sechs Wochen ab Bestellung". Das Lieferdatum muß man mit Hilfe des Kalenders genau berechnen können.
Vereinbaren Sie dagen z.B. eine "sofortige" Lieferung,
kann man diese Formulierung auslegen. "Sofort" heißt nämlich nach der
Rechtsprechung nicht "auf der Stelle" sondern nur "innerhalb einer objektiv
angemessenen Zeitspanne" (OLG München, NJW-RR 1992, 561) und dieser Begriff ist sehr
dehnbar. Verlangen Sie z.B., daß Ihnen ein PKW der Luxusklasse "schnellstmöglich"
geliefert wird, darf sich der Händler mit der Lieferung bis zu zwölf Wochen Zeit lassen
(OLG Köln, NJW-RR 1992, 561). Also: Kalendermäßig
berechenbare Fristen vereinbaren.
Bei einer unverbindlichen
Lieferfrist hat der Händler nach den Neuwagen - Verkaufsbedingen (NWVB)
die Möglichkeit, die vereinbarte Frist um bis zu sechs
Wochen zu überschreiten. Das hat die Rechtsprechung akzeptiert (BGH NJW
1982, 331). Erst dann können Sie beim Händler auf Lieferung pochen.
- Am besten mahnen Sie den
Händler schriftlich an, das Fahrzeug nun binnen weiterer 10 Tage zu
liefern und setzen ihn damit in Verzug ( § 284 I BGB).
- Liefert er dann immer noch nicht, müssen Sie ihm schriftlich
eine weitere Frist (zweckmäßigerweise
wieder von 10 Tagen) setzen und ihm androhen
daß Sie, wenn er wieder nicht liefert, vom Vertrag zurücktreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werden ( § 326 BGB).
Diese Formalitäten müssen Sie
unbedingt einhalten, weil Sie sonst gegen den Händler nicht wirksam
vorgehen können!
Bei einer verbindlichen
Lieferfrist kommt der Händler mit Ablauf der Frist automatisch in Verzug,
§ 284 II BGB. Sie können sich daher die erste Mahnung sparen und gleich mit Schritt No.
2 reagieren.