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Lieferfristen

Es gibt zwei Sorten Lieferfristen - verbindliche oder unverbindliche. Für Sie ist eine verbindliche Lieferfrist natürlich die bessere Lösung: Liefert der Händler innerhalb dieser Frist nicht, können Sie unter Erfüllung gewisser Auflagen vom Vertrag abspringen. Auf eine solche Bindung wird sich der Händler - und zwar mit gutem Grund - häufig nicht einlassen: Denn innerhalb der vereinbarten Frist muß er ja schließlich den bestellten Wagen beibringen. Und oft genug lassen Ihn seine Zulieferer im Regen stehen. Die Vereinbarung "unverbindlicher" Lieferfristen ist also grundsätzlich nicht unseriös, wenn dabei gewisse Regeln eingehalten werden:

Unabhängig davon, ob die Lieferfrist nun verbindlich oder unverbindlich ist: Achten Sie immer darauf, daß die Frist genau bestimmt ist. Also: "Lieferung bis zum (Datum)". Oder: "Lieferung binnen sechs Wochen ab Bestellung". Das Lieferdatum muß man mit Hilfe des Kalenders genau berechnen können.

Vereinbaren Sie dagen z.B. eine "sofortige" Lieferung, kann man diese Formulierung auslegen. "Sofort" heißt nämlich nach der Rechtsprechung nicht "auf der Stelle" sondern nur "innerhalb einer objektiv angemessenen Zeitspanne" (OLG München, NJW-RR 1992, 561) und dieser Begriff ist sehr dehnbar. Verlangen Sie z.B., daß Ihnen ein PKW der Luxusklasse "schnellstmöglich" geliefert wird, darf sich der Händler mit der Lieferung bis zu zwölf Wochen Zeit lassen (OLG Köln, NJW-RR 1992, 561). Also: Kalendermäßig berechenbare Fristen vereinbaren.

Bei einer unverbindlichen Lieferfrist hat der Händler nach den Neuwagen - Verkaufsbedingen (NWVB) die Möglichkeit, die vereinbarte Frist um bis zu sechs Wochen zu überschreiten. Das hat die Rechtsprechung akzeptiert (BGH NJW 1982, 331). Erst dann können Sie beim Händler auf Lieferung pochen.

  1. Am besten mahnen Sie den Händler schriftlich an, das Fahrzeug nun binnen weiterer 10 Tage zu liefern und setzen ihn damit in Verzug ( § 284 I BGB).
  2. Liefert er dann immer noch nicht, müssen Sie ihm schriftlich eine weitere Frist (zweckmäßigerweise wieder von 10 Tagen) setzen und ihm androhen daß Sie, wenn er wieder nicht liefert, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werden ( § 326 BGB).

Diese Formalitäten müssen Sie unbedingt einhalten, weil Sie sonst gegen den Händler nicht wirksam vorgehen können!

Bei einer verbindlichen Lieferfrist kommt der Händler mit Ablauf der Frist automatisch in Verzug, § 284 II BGB. Sie können sich daher die erste Mahnung sparen und gleich mit Schritt No. 2 reagieren.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 11.06.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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