Verkehrsrecht - Unfallregulierung |
Heilungskosten
Werden Sie beim Unfall verletzt, ist der Schädiger verpflichtet, Ihnen die notwendigen Heilungskosten zu erstatten ( z.B. Arzt-, Krankenhaus-, Kur- und Arzneikosten).
Besuchskosten näherer Angehöriger sind nur erstattungsfähig, wenn Sie den Heilverlauf fördern ( BGH NJW 91, 2340 = NZV 91, 225). Lassen Sie sich das vom behandelnden Arzt bescheinigen.
Kleine Trinkgelder an das Krankenhauspersonal werden ebenfalls erstattet ( BGH NJW 90, 1037 = NZV 90, 111).
Sie sind übrigens auch im steuerlichen Sinne "unmittelbare Krankheitskosten" und können, falls eine Erstattung durch die gegnerische Versicherung nicht erfolgt, als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, , wenn sie dem Grund und der Höhe nach angemessen sind und nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen. Voraussetzung ist aber, dass über die einzelnen Empfänger und die Höhe des Ihnen zugewandten Trinkgelds Angaben gemacht werden (mit der Folge, dass die Krankenschwester das Trinkgeld dann versteuern muss!).Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen müssen zunächst die Leistungen Ihrer Kasse ausschöpfen und können nur nicht erstattete Beträge beim Unfallverursacher geltend machen.
Können Sie infolge des Unfalls Ihren alten Beruf nicht mehr ausüben, muss der Schädiger u.U. die Kosten einer Umschulung zahlen ( BGH VersR 82, 767; BGH NZV 91, 265). Im Gegenzug dazu kann sogar eine Verpflichtung zur Umschulung bestehen, wenn sich so ein dauernder Erwerbsschaden vermeiden lässt ( BGH NZV 91, 145).
Müssen Sie zum Zwecke der Feststellung der Verletzungen ein oder mehrere Arztgutachten erholen lassen, so ist der Schädiger verpflichtet, die Kosten der Begutachtung zu übernehmen. In vielen Fällen erholen die Versicherer solche Gutachten beim behandelnden Arzt sogar auf eigene Veranlassung, wobei dafür natürlich Voraussetzung ist, dass Sie den Arzt zuvor von seiner Schweigepflicht entbinden.
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 08.09.2001
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